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letzte Änderung

17.05.2012 21:27

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Zitat des Tages

Thomas Sir Buxton
Thomas Sir Buxton: „In die Faulheit wächst man hinein. Sie bindet am Anfang mit Spinnweben und fesselt am Ende mit Ketten. Je mehr ein Mensch zu tun hat, um so mehr kann er leisten.“
von zitate-online.de

HERZLICH WILLKOMMEN AUF DER HOMEPAGE DER IMMOBILIEN DITTMANN KG

Leserbrief - Legionellenprüfung, kann ein Auftrag ohne Beschluss an einen Generalunternehmer vergeben werden?

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Können wir als Verwalter ohne Beschluss der WEG einen Auftrag an einen „Generalunternehmer“ vergeben, der die ohnungseigentümergemeinschaft bei allen Aufgaben und Pflichten unterstützt, die sich aus der Novellierung der Trinkwasserverordnung ergeben, wie z. B. Einbau von Probeentnahmeventile, notwendige Analysen, Erstellung eines Prüfberichtes, die fristgerechte Weitergabe der Daten an das zuständige Gesundheitsamt sowie – falls nötig – Durchführung von Desinfektions- und Sanierungsmaßnahmen.


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postcategoryiconKategorie: Infoservice / Allgemeine Informationen und Hilfen

Rechtsfrage: Entspricht das Abheften der Belegen hinter den Kontoauszügen ordnungsgemäßer Verwaltung / Buchführung?

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Leserbrief

Sehr geehrte Damen und Herren,

von einem Wohnungseigentümer (Beiratsmitglied) wurde anlässlich einer Rechnungsprüfung beanstandet, dass wir die Rechnungen/Belege etc. direkt hinter den Kontoauszügen der Bank abgeheftet haben. Er verlangt, dass die Belege/Rechnungen getrennt nach Sachkonten abgelegt werden.


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Eigentümerversammlung darf Hundehaltung und Katzenhaltung verbieten

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Verbot kann per Mehrheitsbeschluss ausgesprochen werden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2008 - - 20 W 500/08

Die Wohnungseigentümerversammlung kann per Mehrheitsbeschluss die Haltung von Hunden und Katzen untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümerversammlung im Jahr 2005 eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Darin hieß es:

"Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Sind für das Halten von Hunden und Katzen alte Rechte vorhanden, so gelten sie nur solange, wie das, sich in der Gemeinschaft befindliche, Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden und Katzen sind nicht gestattet."


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postcategoryiconKategorie: § Recht/Urteile / Urteile (Wohnungseigentumsrecht)

Abstellen des Kinderwagens im Hausflur gehört zu mietvertraglichen Rechten

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Abstellen des Kinderwagens im Hausflur gehört zu mietvertraglichen Rechten

Solange kein Mitbewohner gestört wird, kann das Abstellen des Kinderwagens nicht verboten werden

Jeder Mieter hat das Recht, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, solange dieser niemanden an der üblichen Nutzung der gemeinsamen Wohnfläche hindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig hervor.

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Im vorliegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen eine Mieterin, die ihre Kinderkarre regelmäßig im Erdgeschoss des Wohnhauses abstellte. Die Klägerin befürchtete, dass sich auch andere Mieter durch den abgestellten Kinderwagen dazu veranlasst sehen könnten, auch ihr Fahrrad an dieser Stelle zu platzieren. Außerdem könne eine eventuelle Zuwegung für die Feuerwehr behindert werden.

Kinderwagen kann nicht jedes Mal bei Verlassen der Wohnung die Treppe rauf und runter getragen werden.


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postcategoryiconKategorie: § Recht/Urteile / Urteile (Mietrecht)

Mieterhöhung auch ohne Vorlage des Mietspiegels

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Urteil: Ein Vermieter muss einem Mieterhöhungsschreiben keine Kopie des örtlichen Mietspiegels beilegen, wenn jener allgemein zugänglich ist.

(fair-NEWS) - Ein Mieterhöhungsschreiben, in dem sich der Vermieter auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht, ist auch dann gültig, wenn ihm keine Kopie des örtlichen Mietspiegels beiliegt. Dies gilt zumindest dann, wenn ein solcher Mietspiegel allgemein zugänglich ist, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 74/08).


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postcategoryiconKategorie: § Recht/Urteile / Urteile (Mietrecht)

Neu: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Eine "Pflichtbroschüre" als Entscheidungshilfe für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer

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Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. gibt Verwaltern, Wohnungseigentümern und Beiräten mit dieser Broschüre eine Entscheidungshilfe bei Problemen und Fragen zur Hand.

„Mein oder Unser?“

Die im Einzelfall oftmals schwierige Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums vom Sondereigentum birgt nicht unerhebliches Konfliktpotential. Dies vor allem, wenn es um die Frage der Kosten für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung geht, da diese, soweit sie das Sondereigentum betreffen, vom einzelnen Wohnungseigentümer selbst zu tragen sind, während Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu finanzieren sind.

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postcategoryiconKategorie: Software/ Fachliteratur / Software/ Fachliteratur

Kopfprinzip für Verwalterwahl nicht zwingend

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Ist für die Abstimmung in der Eigentümerversammlung das gesetzliche Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen, gilt das vereinbarte Stimmprinzip auch für Bestellung und Abberufung des Verwalters. Hieran hat sich durch die WEG-Reform nichts geändert.

BGH, Urteil v. 28.10.2011, Az.: V ZR 253/10

Quelle: www.ml-fachinstitut.de


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Verwaltervertrag

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Rechtsfrage:

Wer ist Vertragspartner des Verwalters?

Hierzu gleichfalls BGH - Urteil vom 17.11.2011 - Az. V ZB 134/11:

Vertragspartner des Verwalters sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. In diesem Vertrag können daher ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zu Lasten der einzelnen Wohnungseigentümer vorgesehen werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig (z. B. Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses). Solche Verpflichtungen könnten nur durch die Teilungserklärung, durch eine Vereinbarung oder nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümer begründet werden.

Quelle: www.friesrae.de


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Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.

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Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.

LG Köln Urteil

19.01.2012

29 S 190/11

GKG § 49 a; WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

1. Die Beschlussvorlage zur Jahresabrechnung ist rechnerisch unschlüssig und insgesamt für ungültig zu erklären, wenn es an der Übereinstimmung der Entwicklung der Konten und dem Saldo von Einnahmen und Ausgaben fehlt.

2. Mängel in der Buchführung des Verwalters betreffend das Verwalterkonto können dazu führen, dass die Eigentümer einen Buchprüfer bestellen müssen und der Verwalter sich schadensersatzpflichtig hierfür macht.

LG Köln, Urteil vom 19.01.2012 - 29 S 190/11

vorhergehend:

AG Köln, 26.07.2011 - 202 C 25/11

Gründe:

I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße -10, A-Staße in Köln.

Die Jahresabrechnung 2009 wurde noch von der Vorverwalterin der jetzigen Verwaltung, der Fa. N3 KG, gefertigt. Eine erste Abrechnung, vorgelegt von den Klägern als Anlage K 4 in der Versammlung vom 23.09.2010, war von den Eigentümern bemängelt und nicht genehmigt worden. Die zweite korrigierte Abrechnung, von den Klägern vorgelegt als Anlage K5, wurde sodann in der Versammlung vom 9.12.2009 unter TOP 4 vorgelegt. Dort haben die Eigentümer mehrheitlich die korrigierte Jahresabrechnung 2009 als Einzel- und Gesamtabrechnung in vorgelegter Form genehmigt und sofort fällig gestellt. Für die genaue Fassung des Beschlussantrages zu Top 4 wird auf das vorgelegte Protokoll (Anlage K3 Bl. 44 ff.) verwiesen.


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Dachterrassen sind bei Berechnung der Mietwohnfläche in der Regel bis zur Hälfte anrechenbar

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Dachterrassen sind bei Berechnung der Mietwohnfläche in der Regel bis zur Hälfte anrechenbar

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, mit welchem Anteil Dachterrassen bei der Berechnung der Wohnfläche einer Mietwohnung zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte ist Mieterin einer Maisonettewohnung des Klägers in Köln. Die Miete ist mit 1.000 € monatlich zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180 € vereinbart. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 120 m²" angegeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wohnfläche der Innenräume 90,11 m² beträgt. Zu der Wohnung gehören zwei Dachterrassen mit Grundfläche von 25,20 m² und von 20 m². Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei, so dass die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche abweiche und sie aus diesem Grund die Miete rückwirkend um 182,78 € monatlich mindern könne. Sie hat deshalb einen Betrag von 3.488,34 € einbehalten. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.


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