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Neu: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Eine "Pflichtbroschüre" als Entscheidungshilfe für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. gibt Verwaltern, Wohnungseigentümern und Beiräten mit dieser Broschüre eine Entscheidungshilfe bei Problemen und Fragen zur Hand. „Mein oder Unser?“ Die im Einzelfall oftmals schwierige Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums vom Sondereigentum birgt nicht unerhebliches Konfliktpotential. Dies vor allem, wenn es um die Frage der Kosten für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung geht, da diese, soweit sie das Sondereigentum betreffen, vom einzelnen Wohnungseigentümer selbst zu tragen sind, während Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu finanzieren sind.
Steuerbonus für Handwerker und Haushaltshilfen![]() Für fast jeden ist ein Steuerbonus für Handwerker und Haushaltshilfen im Haushalt drin. Insgesamt erstattet das Finanzamt bis zu 5.710 Euro Steuern im Jahr. Neben Rechnungen von Handwerkern, Gärtnern und vielen anderen Dienstleistern zählen auch Löhne für Haushaltshilfen und Pflegekräfte in der Steuererklärung. Hilfe aus Osteuropa ist seit diesem Jahr ganz legal. Finanztest klärt auf. Quelle: LBS - Infoservice Recht und Steuern 0 Kommentare lesen... >> Keine Warnpflicht bei drohenden Dachlawinen![]() Im verhandelten Fall war vom Dach eines Hauseigentümers eine große Menge Schnee auf den Autoabstellplatz des Nachbarn gerutscht und hatte dessen neuen Jaguar beschädigt. Der Fahrzeughalter verlangte Schadenersatz, da er vor der Lawine nicht rechtzeitig gewarnt worden sei. 0 Kommentare lesen... >>
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Brandaktuell: Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der HeizkostenverordnungNachstehend eine aktuelle Pressemitteilung des BGH vom heutigen Tage zur Frage der Abrechnung von Heizkosten nach dem Leistungsprinzip in der Mieterabrechnung. Diese Entscheidung ist gerade für unterjährige Abrechnungen von erheblicher Relevanz und sollte für die kommende Abrechnung unbedingt berücksichtigt werden, soweit die Problematik bei der Rechnungserstellung relevant werden sollte. Denn ich gehe sicher davon aus, dass dieses Urteil gerade von den Mietervereinen als neue "Spielwiese" gesehen wird und ggf. ab heute Abend auch durch die Presselandschaft geistert. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt A. Leist Voglerstr. 23 01277 Dresden Tele: 0351 3120660-0 Fax: 0351 3120660-11 internet: www.lp-rechtsanwaelte.de E- mail:
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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht. Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten - unter anderem - um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen. 0 Kommentare lesen... >>
Markisen Sonder- oder Gemeinschaftseigetum? Wer ist für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich?Leserbrief Sehr geehrte Damen und Herren, in einer von uns verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es Unstimmigkeiten bezüglich der Zuordnung der Markisen zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum. Einige Eigentümer/innen haben vor Jahren auf eigene Kosten Markisen angebracht, die nun angeblich durch das Blumengießwasser darüber liegenden Wohnungen beschädigt wurden.
Abrechnungsfrist bei BetriebskostenUnterläuft dem Vermieter gelegentlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein dem Mieter „auf den ersten Blick“ erkennbarer Fehler, kann der Mieter nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen. So pragmatisch hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.3.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 133/10) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter versehentlich anstatt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten die Sollvorauszahlungen eingesetzt.
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Feuchte raus, Frischluft rein![]() Häufigkeit Wohnmediziner fordern: Mindestens alle zwei Stunden muss die Raumluft völlig ausgetauscht werden. Denn in verbrauchter Luft sammeln sich Gerüche, ausgeatmetes Kohlendioxid, Chemikalien aus Putzmitteln und Reinigern (Geschirrspüler und Waschmaschine). Manchmal ist die Luft drinnen schlechter als draußen. Verbrauchte Luft mindert die Konzentration, löst Kopfschmerzen und Allergien aus. Auch ihr Feuchtegehalt ist höher: In hoher Luftfeuchte wirken gesundheitsschädliche Substanzen besonders aggressiv; Bauschäden mehren sich, Schimmelpilz entsteht. 0 Kommentare lesen... >>
Unerwünschte Postwurfsendung: Empfänger kann Unternehmen Zusenden von Postwurfsendung direkt untersagenAufkleber am Briefkasten "Werbung - nein danke" ist nicht notwendig / Post darf "Einkauf aktuell" nicht mehr zustellen Die Klage eines Mannes, der sich gegen die Zustellung der Postwurfsendung "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post gerichtlich wehrte, hatte Erfolg und wird nach Auffassung des verantwortlichen Gerichts Folgen für die Werbung durch Postwurfsendungen haben. Demnach kann der Empfänger den Erhalt unerwünschter Werbung durch einen einfachen schriftlichen oder telefonischen Hinweis an das werbende Unternehmen unterbinden. Er ist dagegen nicht verpflichtet, einen Hinweis in Form eines Aufklebers am Briefkasten anzubringen. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, dem Wunsch des Empfängers nachzukommen und für das Unterlassen der Zustellung zu sorgen. Dies geht aus einem Urteil des Landegerichts Lüneburg hervor.
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