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Der klagende Makler machte Provision für ein im Internet provisionspflichtig angebotenes Grundstück geltend. Das OLG verneinte einen stillschweigenden Maklervertrag, obwohl der Käufer sich an den Makler zwecks Benennung des Grundstücks gewandt hatte. Denn das Online - Inserat stellt kein bindendes Angebot des Maklers dar, sondern nur eine sog. „invitatio ad offerendum“.
Praxistipp
Ein stillschweigender Maklervertrag als Bedingung für den Provisionsanspruch setzt eine eindeutige Provisionsforderung des Maklers voraus. Nimmt der Interessent anschließend Maklerleistungen entgegen, bestätigt er immanent, dass er mit der Honorarforderung des Maklers einverstanden ist. Ob eine Internetanzeige eine eindeutige Provisionsforderung darstellt, ist umstritten. Es ist deshalb zu empfehlen, einem Interessenten, der sich aufgrund eines Internetangebotes meldet, grundsätzlich nochmals einen Provisionshinweis zu geben. Das beste Mittel hierzu ist ein aussagekräftiges Exposé.
Autor: Uwe Bethge - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008, 12 U 90/08, BeckRS 2008, 24172

