


| Anwalt gehört nicht in WEG~Versammlung |
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| § Recht/Urteile - Urteile (Wohnungseigentumsrecht) | |||
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Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Berater in der Eigentümerversammlung lässt sich nicht mit berufsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen. Denn die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 ZBR 32/02). Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bezweckt nicht in erster linie, Beratung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung geheim zu halten. Vielmehr sollen die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden, Angelegenheiten der Gemeinschaft in Ruhe und ohne Einfluss Außenstehender zu erörtern. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass ein Anwalt, der als 'Berater hinzugezogen wird, von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Zu unterscheiden ist hiervon die Frage, ob eine Vertretung des selbst nicht anwesenden Wohnungseigentümers zulässig ist. Hier sind die Regelungen der Teilungserklärung zu berücksichtigen. Im Übrigen wird man die Hinzuziehung eines Anwaltes dann für zulässig, sei, wenn es um komplizierte Fragen geht, wo der Wohnungseigentümer beraten werden muss.
(Quelle: Kanzlei Breiholdt &Breiholdt, Hamburg)
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