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Allgemeine Informationen und Hilfen

 Handwerkerleistungen steuerlich absetzen!

Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen - das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro!

Schon seit 2009 können Sie sich bis zu 1.200 Euro vom Finanzamt erstatten lassen, wenn Sie Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Bis zu 6.000 Euro im Jahr können abgesetzt werden. Davon erstattet das Finanzamt maximal 20 %, also bis zu 1.200 Euro. Die Beträge wurden damit verdoppelt, denn bereits seit dem 1. Januar 2006 konnten Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden, allerdings bis 2008 maximal 3.000 Euro jährlich, was bei 20 % eine maximale Erstattung von 600 Euro im Jahr bedeutete.

Die wichtigsten Informationen im Überblick:

Welche Leistungen sind betroffen?

Sie erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten folgender Leistungen:

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Renovierungsmaßnahmen

Wer ist berechtigt?

Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, wenn sie in ihrem Privathaushalt durchgeführt wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorlage einer Handwerkerrechnung inklusive Mehrwertsteuer und gesondert aufgeführten Arbeitskosten
  • Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist
  • Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Handwerksbetriebes
  • Einreichung der „Quittung“ in Form des Zahlungsbelegs, der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt

Wann ist der steuerliche Abzug nicht möglich?

Dies ist dann der Fall, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2009 erstattet das Finanzamt im Jahr jeweils bis zu 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.

Die Immobilienverwaltungsunternehmen stehen in den nächsten Monaten vor besonderen Aufgaben. Ab 01.02.2014 können Forderungen per Lastschrift bei den Wohnungseigentümern/Mietern nur noch über das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die bisher existierenden Einzugsermächtigungen ihre Gültigkeit behalten. Sie werden ab dem 01.02.2014 wie SEPA-Mandate behandelt. Die deutsche Kreditwirtschaft hat zum 09.07.2012 geänderte Lastschriftbedingungen (AGB) eingeführt und damit dies möglich gemacht. Davon ausgehend ist eine Umstellung des Zahlungsverkehrs auf das SEPA-Verfahren bereits heute möglich. Vorher sollten aber die dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden:
 Beantragung der Gläubiger Identifikationsnummer (Gläubiger-ID)/Mandatsverwaltung
 Prüfen, ob das EDV-gestützte Rechnungslegungssystem SEPA-fähig ist (Releases der Verwaltungssoftware)
 Beschaffung der internationalen Bankkontennummer (IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (BIC)
 Überprüfung der bestehenden Lastschriften (müssen schriftlich vorliegen)


Wer beantragt die Gläubiger-ID?

 

a) für eine WEG
Der oder diejenige Person/en die vertretungsberechtigt für die WEG ist/sind:
Die WEG tritt selbst auf (Konto lautet auf WEG als offenes Fremdkonto).
Die WEG beantragt die Gläubiger-ID für sich selbst. D.h. derjenige aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die WEG Kraft Amt vertreten kann bzw. der Immobilienverwalter für die WEG (im Antrag der Deutschen Bundesbank „Sonstige Personenvereinigung“ ankreuzen).


b) für die Mietverwaltung (keine Sondereigentumsverwaltung)
Der oder diejenige Person/en die vertretungsberechtigt ist/sind:
Für das Mietobjekt (Mehrfamilienhaus) wurde ein offenes Fremdkonto eingerichtet.
Der Immobilienverwalter beantragt die Gläubiger-ID.
Lastschrifteinzüge mit vertraglich gebundenen Dienstleistern (zum Beispiel: Wartungsverträge, Reinigungsfirmen, Hausmeisterdiensten usw.) werden über die Gläubiger-ID der WEG bzw. des Mietobjektes abgewickelt.

Empfehlung:

Die Beantragung der Gläubiger-ID muss, unabhängig von der Anzahl der Konten, einmalig durch jedes Unternehmen selbst erfolgen.
Da jede juristische oder natürliche Person als Kontoinhaber und Lastschrifteinreicher eine eigene Gläubiger-ID benötigt, müssen z. B. Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften je Gemeinschaft eine eigene Gläubiger-ID beantragen und verwalten.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:  http://bvi-verwalter.de/hp54140/SEPA.htm

 

Quelle: BVI Berlin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Minijobgrenze wird ab 1.1.2013 von bisher 400 auf 450 Euro im Monat angehoben. War bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze der Arbeitnehmer bisher sozial- und rentenversicherungsfrei, so ändert sich das 2013. Ab dem 1.1.2013 sind auch geringfügig Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag zu stellen.  Die Entgeltgrenze für Midi-Jobs wird ebenfalls angehoben, von monatlich 800 auf 850 Euro.

Der Rentenversicherungsbeitrag wird zum 1. 1.2013 von bisher 19,6 auf 18,9 Prozent abgesenkt.

Mehr zum Thema gesetzliche Rentenversicherung für Mini- und Midi-Jobber gibt es direkt bei der Deutschen Rentenversicherung .

Quelle: IVD

Neues Mietrecht deckelt Mieterhöhungen - ein fatales Signal für Investoren

Kurz vor Jahresende hat der Bundestag die lang diskutierte Änderung des Mietrechts beschlossen. Mit der regionalen Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete wurde jedoch quasi über Nacht eine Änderung vorgenommen, die die immobilienwirtschaftlichen Verbände mit Verärgerung zur Kenntnis genommen haben. Sie kritisierten die handstreichartige Vorgehensweise, nach monatelangen Beratungen des Gesetzesentwurfs so kurzfristig eine derartig gravierende Neuregelung einzuarbeiten, die mit dem grundsätzlichen Charakter des Gesetzes, nämlich die Energiewende im Gebäudebereich voranzubringen, nichts zu tun hat.

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(16.10.2012) Am 12.10.2012 hat der Bundesrat die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verabschiedet. Gegenüber der erst im November 2011 in Kraft getretenen Novellierung der Trinkwasserverordnung bringt die jetzige Beschlussfassung deutliche Erleichterungen für die Immobilienwirtschaft. Die Erstbeprobungsfrist wurde bis zum 31.12.2013 verlängert. Gleichzeitig kommt es zum dreijährigen Prüfintervall. Die bisher jährlich geltende Regelung entfällt. Zudem sollen nur noch Meldungen an die Gesundheitsämter erfolgen, wenn festgelegte Grenzwerte überschritten werden. Der Spitzenverband der deutschen Verwalterwirtschaft zeigt sich zufrieden mit dem Ergebnis, da wesentliche Forderungen des Gewerbes berücksichtigt wurden.

Weiterlesen: http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=5&HTTP_DocType=News&NewsID=18505