Eichung von Wasser- und Wärmezählern

Inhalt diese Beitrags:

Was ist eine Eichung, was ist eine Beglaubigung? Was ist eine Eichung?

Der Begriff Eichung bedeutet, dass ein Zähler eine genau definierte und festgelegte Messgenauigkeit einhält. Im Fachbeitrag "Differenzen bei Wasser-, und Wärmezählern" erfahren Sie hierüber mehr. Zwischen einer Eichung und einer Beglaubigung gibt es inzwischen keinen Unterschied mehr. Der Begriff >> Beglaubigung << wurde im September 2000 durch
>> Eichung << ersetzt.

Das Eichgesetz und die Eichpflicht Das Eichgesetz und die Eichpflicht

Das Eichgesetz in seiner aktuellen Fassung schreibt vor, dass Geräte zur Bestimmung der thermischen Energie (Wärmemengenzähler) und der Duchflußmenge von Flüssigkeiten (Wasserzähler) geeicht sein müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Von geschäftlichem Verkehr ist immer dann auszugehen, wenn die Erfas- sungsgeräte zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Also für Heiz- kostenabrechnungen und Betriebskostenabrechnungen.

 

Ist eine Umgehung durch Eigentümerbeschluß möglich? Ist eine Umgehung durch Eigentümerbeschluss möglich?

Viele Eigentümer sind der Meinung, das Eichgesetz könnte durch einen entsprechenden Beschluss umgangen werden. Dadurch werde ja der Wille der Eigentümer, sich anderweitig zu einigen, zur Abstimmung gebracht und fixiert.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 26.03.1998 (AZ: 2Z BR 154/97) diese Frage eindeutig und endgültig geklärt.

Die Eigentümer hatten folgendes beschlossen: Die Versammlung verzich- tet auf das Auswechseln der Warmwasserzähler gemäß Eichgesetz.

Dieser Punkt des Beschlusses wurde als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften angesehen und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Ver- waltung, auf die jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat.

literatur_ausrz.jpg (1995 Byte) Es heißt in der Begründung:

"Wasserzähler unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht" … "Die Ver- rechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler innerhalb einer Wohnanlage ist geschäftlicher Verkehr im Sinn der eich- rechtlichen Vorschriften."

Weiterhin:

"Wasserzähler dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr zur Abrech- nung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungs- widrigkeit geahndet werden."

 

Rechtlicher Rahmen der Eichung / Beglaubigung und Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen Rechtlicher Rahmen der Eichung und Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen

Werden nicht geeichte Erfassungsgeräte für die Abrechnung verwendet – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – liegt eine Ord- nungswidrigkeit vor. Dieser Verstoß gegen das Eichgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM geahndet werden. Wie schon oben beschrie- ben auch dann, wenn ein Beschluss über die Verwendung nicht geeichter Geräte besteht, oder hierüber eine anderweitige Vereinbarung vorliegt.

Die Strafverfolgung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Voraussetzung ist z. B. eine Meldung bei der Eichaufsichts- -behörde. Diese ist verpflichtet allen Meldungen nachzu- gehen und wird die Nacheichung anordnen. Zusätzlich fallen dann Geldbußen an, deren Höhe sich nach dem Durchgangsvolumen der Zähler richtet. Diese Geldbußen betragen je nach durchflossenem Volumen bei Kalt- wasserzählern bis 600,00 DM und bei Warmwasser- zählern bis zu 1500,00 DM pro Erfassungsgerät!

 

Ihre Kostenersparnis
Kürzungsrecht der Abrechnung durch den Mieter? Kürzungsrecht der Abrechnung durch den Mieter?

Eine Abrechnung die auf Daten von ungeeichten Erfassungsgeräten beruht, ist fehlerhaft und nicht fällig! Der Mieter muss eine solche Abrechnung erst einmal nicht bezahlen. Als einzige Möglichkeit bleibt für den Vermieter eine pauschale Abrechnung, z. B. nach der Wohnungsfläche.

Eine pauschale Abrechnung widerspricht aber der Heizkostenverordnung, der Mieter kann diese dann gemäß § 12 der Verordnung um 15 % kürzen.

 

Welche Geräte müssen überhaupt geeicht oder beglaubigt sein? Welche Geräte müssen überhaupt geeicht sein?

Im Zusammenhang mit der Heizkosten- verordnung müssen folgende Geräte geeicht sein:

  • Kaltwasserzähler
     
  • Wärmemengenzähler
     
  • Warmwasserzähler

Wasserzähler von BFW

Nicht eichfähige Geräte sind:

  • Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
     
  • Elektronische Heizkostenverteiler
     
  • Wasserkostenverteiler nach den Verdunstungs- oder Destillationsprinzip

Diese Erfassungsgeräte liefern einen dimensionslosen Wert in Einheiten. Der zu zahlende Betrag pro Einheit ergibt sich erst innerhalb der Abrechnung.

 

Welche Eichfristen gelten für welche Geräte? Welche Eichfristen gelten für welche Geräte?

Die Eichfristen betragen für:

  • Wärmemengenzähler:
  • Warmwasserzähler:
  • Kaltwasserzähler:
5 Jahre
5 Jahre
6 Jahre (Ab 01.01.1993, vorher 8 Jahre)

Die Eichdauer beträgt für Wärmemengenzähler
oder Warmwasserzähler:

Jahr der Eichung:

Eichgültigkeit bis:

 

  2000 2005
  2001 2006
  2002 2007
  2003 2008
  2004 2009
  2005 2010
   
 

Für Kaltwasserzähler:

   
  Jahr der Eichung: Eichgültigkeit bis:
 
  2000 2006
  2001 2007
  2002 2008
  2003 2009
  2004 2010
  2005 2011

 

Wer muß die Eichfristen überwachen? Wer muss die Eichfristen überwachen?

Hierfür ist der Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümer verantwortlich. Es gibt keine Behörde oder anderweitige Stelle, die den Eigentümer nach Ablauf der Eichgültigkeit darauf aufmerksam macht.

Es gehört nach dem Eichgesetz auch nicht in den Aufgabenbereich des Verwalters. Er wird aber schon aufgrund seiner Sorgfaltspflicht die Eigen- tümer rechtzeitig darauf aufmerksam machen und einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung der Versammlung setzen.

 

Wer trägt die Kosten für die Beschaffung / Erstausstattung von Zählern? Wer trägt die Kosten für die Beschaffung / Erstausstattung von Zählern?

Bei Neubauen trägt die Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gebäude, bzw. Wohnungseigentümer. Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter kann nicht erfolgen, sie sind mit der Miete abgegolten.

Einzige Ausnahme ist die Gerätemiete! Siehe hierzu Fachbericht:
Miete von Erfassungsgeräten.

Bei bestehenden Gebäuden (Altbau) ist der Einbau von geeichten Wasserzähler eine energieeinsparende Maßnahme. Die Kosten für den Einbau der Geräte dürfen  nach § 3 des Miethöhegesetzes mit jährlich
11 % auf die Mieter umgelegt werden, der Gebäudeeigentümer darf um diesen Betrag die Miete anheben. Die Investition wird sich also nach
9 Jahren amortisiert haben. (Im preisgebundenen Wohnraum ist zusätzlich § 6 der Neubaumietenverordnung zu beachten)

Wer trägt die Kosten für den Austausch nach Ablauf der Eichgültigkeit? Wer trägt die Kosten für den Austausch nach Ablauf der Eichgültigkeit?

Umlage bei vermieteten Wohnungen

Die Kosten für die Geräteeichung gehören zu den nach der Heizkostenver- ordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neu- baumietenverordnung umlagefähigen Kosten.

Die Kosten für neue Wohnungszähler sind günstiger, als die vorhandenen Geräte auszubauen, wieder aufzubereiten, neu zu eichen und wieder einzubauen. Zumal für die Zwischenzeit ein Ersatzgerät installiert werden müsste.

Sind die Kosten für neue Geräte nicht höher als die Summe der Kosten für den Ausbau, die Wiederaufbereitung und anschließenden Einbau inklusive Ersatzgerät, können die Kosten für neue Zähler komplett auf die Mieter umgelegt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Kosten nicht auf einmal, sondern nach der Nutzungsdauer umgelegt werden. Bei Warmwasserzählern z. B. auf fünf Jahre, jeweils nachschüssig.

Umlage bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen

Bei Eigentumswohnungen ist der Mehrheitsbeschluss bindend. Die Wohnungseigentümer können die Kostentragung frei vereinbaren.

Tipps für eine reibungslose Beschaffung der Geräte und Umlage auf die Mieter Tipps für eine reibungslose Beschaffung der Geräte und Umlage der Folgekosten auf die Mieter

Aufgrund der enorm gestiegenen Nebenkosten, vor allem die kommunalen Abgaben, empfehlen wir Ihnen bei vermieteten Wohnungen die Erfassungs- geräte einmalig zu kaufen – diese Kosten sind dann aber nicht umlagefähig. Für den turnusmäßigen Austausch nach den Vorgaben des Eichgesetzes schließen Sie dann mit uns einen Wartungsvertrag / Eichservicevertrag ab.

Ihre Vorteile:

  • Die Kosten eines Wartungs- oder Eichservicevertrags sind nach der Heizkostenverordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neubaumietenverordnung sofort innerhalb der Abrech- nung auf die Mieter umlagefähig. Die Umlage dieser Kosten erfolgt durch uns. Das schafft Vertrauen.
  • Wir überwachen die Eichfristen in unserer hauseigenen EDV- gestützten Datenbank und nehmen den erforderlichen Gerätetausch automatisch vor. Ein unbeabsichtigtes überschreiten der Eichfristen ist damit ausgeschlossen.
  • Sie erhalten die Abrechnung für Ihre Mieter inklusive der Gebühren der Wartungskosten. So entfällt jeglicher Aufwand für Sie diese Kosten zu berechnen und selbst umzulegen.
  • Für den vorgeschriebenen turnusmäßigen Austausch der Messwerke fallen für Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer keine Kosten an.
  • Jeder Mieter trägt die Kosten für eine gerechte, genaue und rechtlich einwandfreie Abrechnung nach dem Verursacherprinzip selbst.
  • Beim Jahreskundendienst prüfen wir die Erfassungsgeräte auf Funktionstüchtigkeit. Sie haben daher Sicherheit, dass alle Geräte stets einwandfrei funktionieren.
  • Die Gerätewartung umfasst auch eine Garantie über die komplette Dauer der Eichgültigkeit. Fällt ein Gerät aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers einmal aus, erhalten Sie kostenlosen Ersatz oder Reparatur.

Quelle:  BFW Wärmemesstechnik