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In einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Hausflur dürfen Fahrräder selbst dann nicht abgestellt werden, wenn diese aufgrund der Breite des Flures den Zugangsverkehr nicht stören, entschied das Amtsgericht Hannover. Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass z. B. im Falle eines Brandes eventuell ausreichend breiter Fluchtweg nicht vorhanden ist.
Praxistipp:
Für die Gemeinschaft besteht – sofern nicht die Teilungserklärung entgegensteht – die Möglichkeit, eine Gestattung des Abstellens von Fahrrädern als Gebrauchsregelung zu beschließen. Sofern dies jedoch nicht ausdrücklich geregelt ist, haben Fahrräder im Hausflur nichts zu suchen.
Autorin: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Hannover, Beschluss vom 27. Dezember 2005, 71 II 547/05, ZMR 2006, 649
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