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Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch (Nutzungsrecht) lässt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muss der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben.
Beschluss des BGH vom 07.03.2002
V ZB 24/01
ZIP 2002, 942
MDR 2002, 1003
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