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Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen grundsätzlich der Allstimmigkeit in der Versammlung. Ein zunächst wirksamer, aber anfechtbarer Zitterbeschluss" liegt vor. wenn trotz Kenntnis vom Allstimmigkeits-Erfordernis ein Mehrheilsbeschluss verkündet und auch protokolliert wird.