Unter­mieter: Muss man auf Ein­nahmen aus Unter­vermie­tung Steuern zahlen?

Unter­mieter: Muss man auf Ein­nahmen aus Unter­vermie­tung Steuern zahlen?

Egal ob Ferien­wohnung oder Wohn­gemeinschaft, die Unter­vermietung ist eine beliebte Form, um über­schüssigen bzw. nicht gebrauchten Wohnraum nutzbar zu machen. Wer sich zudem bei der Unter­vermietung geschickt anstellt, kann sich damit einen schönen Neben­verdienst erwirtschaften. Doch was ist mit den Einnahmen aus der Unter­vermietung? Müssen diese in der Steuer­erklärung angegeben werden? Muss man also auf Einnahmen einer Unter­vermietung Steuern zahlen?

Muss man auf Einnahmen einer Unter­vermietung Steuern zahlen?

Wer mit seiner Unter­vermietung Miet­einnahmen (Mietzins und Neben­kosten­voraus­zahlungen) erzielt, muss diese im Rahmen seiner Steuer­erklärung als Einnahmen in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 21 Abs. 1 des Ein­kommens­steuer­gesetzes (EStG).
Die Pflicht zur Angabe bedeutet aber noch nicht, dass eine Steuer­schuld entsteht und der Unter­vermieter damit Steuern zahlen muss. Vielmehr hat er nur einen Gewinn zu versteuern. Stehen den Miet­einnahmen nämlich höhere Kosten aus der Unter­vermietung gegenüber, macht der Unter­vermieter einen Verlust. Dieser Verlust führt zu einer Steuer­ersparnis. Denn der Verlust wird auf das sonstige Einkommen des Steuer­pflichtigen angerechnet und verringert somit das steuer­pflichtige Einkommen.
Zu den Kosten, die von den Miet­einnahmen abgezogen werden können, gehören etwa die selbst gezahlte Miete, Betriebs­kosten-Nach­zahlungen oder Renovierungs- bzw. Instandhaltungs­kosten.

Besondere Freigrenze bei vorübergehender Unter­vermietung

Wer seine selbst genutzte Eigentums­wohnung oder Einfamilien­haus vorüberg­ehend vermietet, für den bestehen besondere Regelungen. Bleiben nämlich die Einnahmen aus der Unter­vermietung unter 520 € im Jahr, wird von der Ver­steuerung abgesehen. Man braucht in diesem Fall die Einnahmen noch nicht mal in der Steuer­erklärung angeben. Voraussetzung ist aber, dass die Unter­vermietung nur vorüberg­ehend ist (siehe: R 21.2 Abs. 1 der Ein­kommens­steuer-Richt­linien 2012).

R 21.2 EStR 2012

1) Werden Teile einer selbst genutzten Eigentums­wohnung, eines selbst genutzten Einfamilien­hauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorüberg­ehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im VZ, kann im Ein­verständnis mit dem Stpfl. aus Ver­einfachungs­gründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Satz 1 ist bei vorübergehender Unter­vermietung von Teilen einer an­gemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.

Quelle: refrago/rb