Eichpflicht – auch für Vermieter

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, geeichte Zähler für Strom, Wasser, Gas und Wärme zu verwenden, wenn mit Hilfe dieser Zähler gegenüber den Mietern Energie und/oder Wasser abgerechnet werden soll. Verdunster für die Heizkostenverteilung und elektronische Verteiler unterliegen der Eichpflicht nicht.
Die Eichung eines Messgerätes ist nicht dauerhaft, sondern auf eine bestimmte Anzahl von Jahren beschränkt. So sind:

Wärmemengenzähler alle 5 Jahre
Warmwasserzähler alle 5 Jahre
Kaltwasserzähler alle 6 Jahre
Balgengaszähler alle 8 Jahre
Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk alle 8 Jahre
Elektrizitätszähler mit Induktionswerk, Läuferscheibe alle 16 Jahre

neu zu eichen. Hierbei gilt, wurde ein Zähler in einem bestimmten Jahr geeicht, so beginnt die Frist am Ende diesen Jahres und endet X Jahre später. Zu diesem Zeitpunkt ist entweder eine neue Eichung oder ein Austausch des Geräts erforderlich.

Werden ungeeichte Geräte oder Geräte mit überschrittener Eichfrist eingesetzt, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Eine Abrechnung gegenüber dem Mieter ist bei Verwendung solcher Geräte fehlerhaft. Der Mieter muss diese daher nicht akzeptieren.

Quelle: http://www.anwaltonline.com

 

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