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Hier füllt das Bett das Zimmer derart aus, dass der arme Mann „wie Tarzan an der Liane“ ins Bett schwingt. Wie sieht das juristisch aus?
Das Schlafzimmer sollte normalerweise so groß sein, dass es wie üblich zu nutzen ist. Baurechtliche Vorschriften mit Größenvorgaben gibt es allerdings nicht. § 7 des Wohnraumschutzgesetzes hilft auch nicht weiter, im Gegenteil, er spricht dafür, dass auch Räume mit weniger als 6 m² Wohnfläche zulässig sind. Im Übrigen betrifft die Vorschrift nur die Frage, wie viele Menschen in einer Wohnung beim vorgegebenen Raum- und Flächenangebot höchstens leben dürfen (Verbot der Überbelegung).
Der „Tarzan-Mieter“ wird also weiter schwingen müssen, kann kaum etwas gegen seinen Vermieter herleiten, wenn er z. B. an eine Mietminderung denkt, weil das Zimmer für ein Doppelbett nicht geeignet ist. Immerhin wäre der Raum für ein Einzelbett gut zu nutzen, dafür ist er sicherlich auch gedacht. Mieter müssen also schon bei Anmietung darauf achten, dass die Wohnung für den Bedarf ihrer Familie – und für ein Doppelbett – ausreichend bemessen ist.