Entwurf Prüfverordnung für Immobilienverwalter „zertifizierter Verwalter“ liegt vor

Durch die WEG-Reform wurde in § 26 a der „zertifizierte Verwalter“ geschaffen und in Abs. 2 festgelegt, dass das Justizministerium ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. Der Entwurf des Bundesjustizministeriums liegt nun vor. Wir fügen ihn als Anlage bei. Er ist noch nicht endgültig.

Der wesentliche Inhalt ist:

 

  • Es ist eine Prüfung Diese wird von jeder IHK abgenommen, ist also nicht ortsgebunden.

 

  • Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten und die mündliche Prüfung mindestens 15 Minuten. Die Prüfungsgegenstände sind in einer Anlage 1 zur Verordnung näher festgelegt und beziehen sich auf Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen (Gesetze und einschlägige Verordnungen), kaufmännische Grundlagen sowie technische Grundlagen.

 

  • Es gibt keine Benotung, sondern nur eine Ergebnisfeststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

 

  • Befreit von der Prüfungspflicht sind gem. § 7 des Entwurfes Volljuristen, Verwalter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung Immobilienkauffrau/-kaufmann oder Kauffrau/Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.

 

  • Solange die von der Prüfungspflicht ausgenommenen Personen nicht eine Prüfung abgelegt haben, dürfen sie sich nicht als zertifizierter Verwalter*

 

  • Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter* bezeichnen, wenn die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beauftragten Beschäftigten alle die Prüfung bestanden haben oder mindestens die Hälfte die Prüfung abgelegt hat und die andere Hälfte einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist.

 

*Nach der Verordnungsbegründung erfüllen die gleichgestellten Verwalter die Voraussetzung ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Tb