NEU! Kostenzuweisung an den Verwalter- Abschluss Versicherung für Verwalter gemäß § 49.2 Wohnungseigentumsgesetz möglich

NEU! Kostenzuweisung an den Verwalter- Abschluss Versicherung für Verwalter gemäß § 49.2 Wohnungseigentumsgesetz möglich

Seid dem in Kraft treten der Novelle des Wohnungseigentumsgesetztes wird die Kostenzuweisung an den Verwalter als nicht Verfahrensbeteiligter bei WEG-Verfahren stark diskutiert und erhitzt die Gemüter. Viele offene Fragen sind hierzu noch ungeklärt. Selbst die möglichen Rechtsmittel gegen eine derartige Gerichtsentscheidung sind unklar.

Als Spezialversicherungsmakler und Fördermitglied des BFW hat sich Stefan Roth von Caninenberg & Schouten diesem Thema angenommen und die Frage nach einer Versicherungsmöglichkeit gestellt.

Der erste Ansatz war eine Lösung über die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters. Haftpflichtversicherungen schützen vor Schadenersatzansprüchen durch Dritte. Wer ist der Geschädigte Dritte bei der Kostenzuweisung nach § 49.2 ?

Nach Einschätzung von Stefan Roth fehlt hier der Dritte. Gerade diese Schadenersatzansprüche und daraus resultierende Auseinandersetzungen wollte der Gesetzgeber unter dem Aspekt der „Prozessökonomie“ vermeiden (Bärmann/Pick Kommentar zum WEG). Damit fehlt der für eine Regulierung über Haftpflicht erforderliche gesetzliche Schadenersatzanspruch eines Dritten.

Weiterhin sind die bisher ergangenen Entscheidungen im Tenor auf erhebliche Pflichtverletzungen des Verwalters zurückzuführen. Hierin sieht Stefan Roth die zweite erhebliche Hürde für eine Regulierung über eine Haftpflichtversicherung. Grundsätzlich ausgeschlossen in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzansprüche, die auf einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ beruhen. Bei den C&S bekannten Fällen greift dieser Ausschlusstatbestand zur Haftpflichtversicherung, so dass eine Regulierung nicht erfolgen würde. Bei den entstehenden Kosten handelt es sich um gerichtliche Verfahrenskosten.

Ergo war für C&S eine Rechtsschutzversicherung der Lösungsansatz.

 

Es galt also ein Rechtsschutzprodukt zu konzipieren.

In vielen Fachvorträgen hat C&S schon auf die strafrechtliche Verantwortung des Verwalters als „Quasi-Organ“ der WEG hingewiesen. Man denke an Personenschäden aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Selbst ein banaler Glättesturz könnte eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse zur Folge haben. Gegen wen soll der Staatsanwalt ermitteln? Verstöße gegen Verordnungen, Eichgesetze oder auch „Umweltsünden“, der Energiepass – es drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder, gegen wen wohl?

 

Die Lösung:

Gemeinsam mit einem renommierten Rechtsschutzversicherer hat C&S eine Spezialstraf-Rechtsschutzversicherung entwickelt. Hierin enthalten sind neben den strafrechtlichen Verfahren auch die dem Verwalter gem. § 49.2 WEG  auferlegten Verfahrenskosten.  

 

Infos über:

Howden Caninenberg GmbH

Leitung: Jens-Peter Oblau, Stefan Roth

Peterstor 16

36037 Fulda

T: +49 (661) 25059 – 0
F: +49 (661) 25059 – 50
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