Newsletter Jan. 2012

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BVI-Newsletter 01/12

„Wohnungseigentum Aktuell“

 

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann


Feuchte raus, Frischluft rein

Zur Freude über die neuen Fenster gesellt sich rasch das Gefühl, dass einem die Luft wegbleibt. Dieser Eindruck ist nicht ganz falsch: Alte Fenster sind zwischen Rahmen und Flügeln immer eine Spur undicht, wirken als Dauerlüftung. Neue Fenster halten so dicht, dass man bewusst mehr lüften muss als zuvor.

Häufigkeit

Wohnmediziner fordern: Mindestens alle zwei Stunden muss die Raumluft völlig ausgetauscht werden. Denn in verbrauchter Luft sammeln sich Gerüche, ausgeatmetes Kohlendioxid, Chemikalien aus Putzmitteln und Reinigern (Geschirrspüler und Waschmaschine). Manchmal ist die Luft drinnen schlechter als draußen.

Verbrauchte Luft mindert die Konzentration, löst Kopfschmerzen und Allergien aus. Auch ihr Feuchtegehalt ist höher: In hoher Luftfeuchte wirken gesundheitsschädliche Substanzen besonders aggressiv; Bauschäden mehren sich, Schimmelpilz entsteht.

Produktion

Woher aber kommt diese Luftfeuchte? Wir produzieren sie durch Kochen und Duschen, Atmen und Schwitzen, Blumen verdunsten Gießwasser. Zehn Liter gibt ein Vierpersonenhaushalt pro Tag ab. Drastisch ausgedrückt: Jeden Tag wird ein großer Putzeimer voll Wasser in die Wohnung gekippt. Das Wasser schwebt in der Luft, unsichtbar als Wasserdampf. Mit der verbrauchten Luft verschwindet auch die Feuchte ins Freie: aus einem Raum von 20 qm und üblicher Höhe pro Lüftungsaktion ein Viertel- bis ein halber Liter. Lüften funktioniert aber nur, wenn ein Temperaturunterschied zwischen drinnen und draußen besteht.

Dauer

Wie lange lüften? Die Raumluft erneuert sich am besten, wenn man das Fenster ganz aufmacht und gegenüber noch eins: Querlüften. Nur ein Fenster ganz offen: Stoßlüften. Fenster gekippt: Spaltlüften.

So viel Zeit muss sein: Querlüften 1 bis 5 Minuten. Stoßlüften 5 bis 10 Minuten, Spaltlüften 30 bis 60 Minuten. Lüften Sie kurz, am besten quer, und das drei- bis viermal täglich. Je kälter es draußen wird, desto schneller geht das. Wenn Sie das Fenster kippen, dauert das Lüften lang – zudem vergisst man oft, dass der Fensterflügel gekippt steht. In 45 Minuten kühlt winters die Fensterlaibung so aus, dass dort Feuchte kondensiert: Schimmelpilz wächst.

Möblierung

Darum stellten unsere Großeltern die Möbel ungern an Außenwände. Sie wussten aus Erfahrung, dass sich dahinter Feuchte absetzt, auf der Wand und sogar im Schrank. Wenn Sie keinen anderen Platz für Möbel finden, muss die Raumluft wenigstens ungestört zirkulieren können: mindestens 6 cm Wandabstand halten und Sockelleisten entfernen, denn die sperren Luft ab.

Quelle: LBS – Infodienst Recht und Steuern

Urteile/ Beschlüsse

Kein Schadenersatz vom WEG-Verwalter wegen verspäteter Jahresabrechnung

Ein WEG-Verwalter haftet einem vermietenden Sondereigentümer nicht wegen verspäteter Jahresabrechnung. Das gilt selbst dann, wenn er die Abrechnung so spät erstellt, dass es dem vermietenden WEG-Eigentümer nicht mehr rechtzeitig möglich ist, gegenüber seinem Mieter die Zahlung der Betriebskosten durchzusetzen. Ein Wohnungseigentümer verlangt von einem WEG-Verwalter Schadenersatz. Der Verwalter hatte die Jahresabrechnung 2007 erst im Jahr 2009 erstellt. Nachdem die Jahresabrechnung vorlag, machte der Eigentümer gegenüber seinem Mieter für das Jahr 2007 eine Betriebskostennachzahlung geltend. Der Mieter hat die Nachzahlung verweigert, weil die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen war. Der Wohnungseigentümer nahm deshalb den Verwalter auf Schadenersatz in Anspruch, weil dieser zu spät abgerechnet habe; der Verwalter lehnte eine Zahlung ab.

Das LG Frankfurt gab dem Verwalter Recht. Der Eigentümer könne keinen Schadenersatz verlangen, da der Verwalter seine Pflicht, eine Jahresabrechnung zu erstellen, als eigene, ihm vom

Gesetz zugewiesene Aufgabe wahrnehme. Er werde für die gesamte Gemeinschaft tätig, ist nach Auffassung des Gerichts aber kein Erfüllungsgehilfe der Wohnungseigentümer.

Anders wäre die Sache möglicherweise zu beurteilen, wenn Verwalter und Eigentümer separat vereinbart hätten, dass der Verwalter auch die Betriebskostenabrechnung (rechtzeitig) erstellt. Dies war vorübergehend aber nicht der Fall.

(LG Frankfurt, Urteil v. 14. Oktober 2011, Az.: 2-09 S 2/11)

Quelle: http://www.ihk-kassel.de

Vermieter darf Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern auf Mieter umlegen

Rauchmelder bei Umlage mit Wasser- oder Wärmezähler vergleichbar

Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, die auf den Mieter umlegbar sind. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die Mieter einer Wohnung nicht damit einverstanden, dass die örtliche Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten als so genannte Betriebskosten umlegt.

AG: Kosten für Rauchmelder sind keine Betriebskosten

Das Amtsgericht Schönebeck (Elbe) hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kosten für die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter ähnlich, wie bei anderen Einrichtungen ( z.B. Fenstern, Türen oder Briefkästen) zu tragen habe.

„Umlage sonstiger Kosten“ gemäß Betriebskostenverordnung soll Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen

Das Landgericht Magdeburg vertrat dagegen die Auffassung, dass die insoweit maßgebliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten enthalte. So sehe § 2 Nr. 17 BetrKV die „Umlage sonstiger Kosten“ vor. Hierbei handle es sich um einen Auffangtatbestand, der auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Darunter fallen auch Rauchmelder, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung zum 1. Januar 2004 die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme war und der Gesetzgeber daher keine Veranlassung hatte diese in der Verordnung zu regeln. Im Übrigen sah das Gericht Rauchmelder als vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezähler an, deren Kosten umgelegt werden können.

Da die vom Gericht zu beurteilende Frage – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist und angesichts der mittlerweile ergangen gesetzliche Regelungen zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern in den Bundesländern die hier zu beurteilen de Frage in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da die unterlegenen Mieter keine Revision eingelegt haben, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011

– 1 S 171/11 –

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

Einberufung außerordentliche Versammlung im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung

Im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung kann der Verwalter jedoch nur ausnahmsweise dann verpflichtet werden, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Behandlung eines bestimmten Punktes so dringend ist, dass ein Eigentümer, der bei seinem Einberufungsverlangen ein ordentliches Hauptsacheverfahren abwartet, unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden erleidet.

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich nicht allein schon daraus, dass die Hausverwaltung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für eine geplante Versammlung so knapp vor dieser Versammlung abgelehnt hatte, dass der Miteigentümer die Aufnahme des Tagesordnungspunktes innerhalb der Frist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr erzwingen konnte.

LG München I, Urteil vom 16.05.2011, 1 S 5166/11, ZMR 2011, 839

Quelle: Dr. Olaf Riecke

web: www.Riecke-Hamburg.de

Abrechnungsfrist bei Betriebskosten

Unterläuft dem Vermieter gelegentlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein dem Mieter „auf den ersten Blick“ erkennbarer Fehler, kann der Mieter nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen. So pragmatisch hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.3.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 133/10) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter versehentlich anstatt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen des Mieters auf die Nebenkosten die Sollvorauszahlungen eingesetzt. Der Bundesgerichtshof hat zunächst deutlich gemacht, dass die Ausschlussfrist für die Betriebskosten der Abrechnungssicherheit für den Mieter dient und Streit vermeiden soll. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Vermieter einen Abrechnungsfehler nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch zum Nachteil des Mieters korrigieren könnte. Vorliegend war der Fehler jedoch auf den ersten Blick erkennbar, zumal der Vermieter auch noch von „Sollvorschüssen“ gesprochen hat. Wird der Abrechnungsfehler kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert, so ist es unter diesen Umständen dem Mieter nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen.

Autor: Dr. Marc Schäfer

Quelle: http://www.breiholdt.de

 

Müll und Steuern

Abfallentsorgung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Fast jeder Mensch in Deutschland bezahlt – direkt oder indirekt – Gebühren für die Müllentsorgung. Da lag es nahe, dass einige dieser Bürger auch einmal auf die Idee kommen würden, dies steuerlich geltend zu machen. Das sei eine abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung, meinte eine Familie im Rheinland. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatten die Steuerzahler damit keinen Erfolg.

(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 4 K 1483/10)

Der Fall:    Was ist eigentlich das Fortschaffen des Abfalls durch einen Müllentsorger anderes als eine (steuerbegünstigte) „Wohnungsreinigung“ durch Profis? Diese Frage stellte sich ein Ehepaar aus dem Raum Köln und beantwortete sie auch gleich selbst. Es handle sich in beiden Fällen um haushaltsnahe Dienstleistungen. Zumindest das Abholen des Mülls, wenn schon nicht dessen weitere Verbringung, erfülle die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Dienstleistung. Dieser Argumentation schloss sich das zuständige Finanzamt nicht an. Es wollte die Abfallentsorgung nicht einmal anteilig steuerlich anerkennen.

Das Urteil:    Die zuständigen Finanzrichter befassten sich intensiv mit den verschiedenen Etappen bei der Müllabfuhr und kamen zu dem Ergebnis, dass es sich hier keinesfalls um eine haushaltsnahe Dienstleistung handle. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei nicht das Ausleeren der Tonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Das alles liege aber außerhalb des Haushalts und sei deswegen nicht steuerlich begünstigt. Dem Gesetzgeber sei es bei der Schaffung der Abschreibungsmöglichkeit in erster Linie darum gegangen, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, erinnerten die Richter. Auf die Müllabfuhr treffe dies nicht zu.

Quelle: www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern

Gebäudeversicherung, Wohnungsbrand, grobe Fahrlässigkeit

Gebäudeversicherung: durch erhitztes Fett verursachter Wohnungsbrand

Verursacht ein Mieter dadurch einen Brandschaden, dass er einen Topf mit erhitztem Fett kurz unbeaufsichtigt lässt, handelt er in der Regel nur leicht fahrlässig. In einem solchen Fall hat daher die Gebäudeversicherung des Vermieters, bei der auch Mietsachschäden mitversichert sind, für den Schaden einzutreten. Die Versicherung kann ihre Eintrittspflicht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherten oder seines Mieters verweigern. Liegt – wie hier – ein leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters vor, steht der Gebäudeversicherung jedoch ein Ausgleichsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters in Höhe der Hälfte des Zeitwertschadens zu.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.02.2008 12 U 126/07 Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe 12 U 126/07

Änderung des Umlageschlüssels

Rechtsfrage:

Welche Anforderungen sind an die Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels für Betriebskosten zu stellen?

Hierzu BGH – Urteil vom 16.09.2011 – Az.: V ZR 3/11:

Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 WEG eröffnet den WE bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Den WE ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Allein das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung dürfen nicht willkürlich sein (BGH, NJW 2011, 2202, 2203).

Gemessen daran ist die Umstellung des mangels anderweitiger Vereinbarung geltenden gesetzlichen Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 2 WEG, der eine Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen vorsieht, auf einen flächenabhängigen Verteilungsmaßstab nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mehrbelastung einzelner Eigentümer nicht unerheblich ist (Erhöhung des Kostenbeitrags hinsichtlich der von der Änderung erfassten Positionen um etwa das Sechsfache gegenüber dem ursprünglichen Kostenbeitrag). Zu berücksichtigen ist aber, ob die nach dem ursprünglichen Verteilungsmaßstab geringere Kostenbelastung des Klägers auf einem Verteilungsschlüssel beruht, der einzelne Miteigentümer gegenüber den übrigen Miteigentümern unbillig privilegiert, während der neue Verteilungsschlüssel zu einer höheren Kostengerechtigkeit führt.

Anmerkung Fries Immobilien Team:

Wie das Verhältnis zwischen der Größe des Sondereigentums (z. B. Wohnfläche) und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum festgelegt wird und welche Gesichtspunkte dabei berücksichtigt werden, hat das Gesetz der freien Bestimmung durch die WE überlassen (BGH, NJW 1976, 1976). Bei einer nicht sachgerechten Festlegung der MEA kann dies aber zu unbilligen Ergebnissen führen (BayObLG, NJW-RR 1992, 342, 343; BayObLG WuM 1997, 61, 62).

Die in einer Teilungserklärung erfolgte deutlich geringere Bewertung der Teileigentumseinheiten im Verhältnis zu der Größe der Wohnungen hat zur Folge, dass ein Teileigentümer von den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums – mit Ausnahme der verbrauchsabhängig abgerechneten Heiz- und Wasserkosten – nur einen Anteil dessen zu tragen hat, was ein Wohnungseigentümer für eine Wohnung mit einer vergleichbaren Flächengröße zahlt. Darin liegt jedenfalls eine unausgewogene Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten für Straßen- und Hausreinigung, Schneebeseitigung, Gartenpflege, Niederschlagswasser, Müllbeseitigung, Versicherungen, Schädlingsbekämpfung sowie Wartungskosten für die Notstrom- und Brandsicherung, die ein neuer Abrechnungsschlüssel, der allein die Wohnfläche berücksichtig, beseitigt.

Quelle: www.friesrae.de

© FRIES Rechtsanwälte Nürnberg . Würzburg . Bamberg . Schweinfurt

 

Kopfprinzip bei WEG-Abstimmung

Ein häufiger Streitpunkt in Eigentümerversammlungen ist, nach welchen Prinzipien abgestimmt wird und wer an der Abstimmung teilnehmen darf. Eine mögliche gesetzliche Variante ist das so genannte Kopfprinzip. Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, selbst wenn ihm mehrere Wohnungen gehören. Dadurch soll eine Majorisierung verhindert werden.

Veräußert nun ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Einheiten gehören, einzelne davon, so kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte.

Strittig kann dies werden, wenn Wohnungseigentum an nahe Angehörige mit dem Ziel übertragen wird, sich weitere Stimmrechte in der Eigentümerversammlung zu sichern.

Das OLG entschied in einem so gelagerten Fall, dass allein eine bloße Stimmrechtshäufung noch keinen Stimmrechtsmissbrauch darstellt, welches einen Stimmrechtsausschluss nach sich ziehen muss. Maßgeblich sei vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit ein Rechtsmissbrauch zu Lasten der Minderheit liege (Az. 34 WX 058/06).

Quelle: http://www.finanztip.de/recht

 

Plötzlich war alles anders

Vermieter begann nach über 20 Jahren, die Nebenkosten abzurechnen

Es ist das gute Recht von Mietern und Vermietern, dass die Betriebskosten für eine Wohnung ordnungsgemäß abgerechnet werden. Nicht immer geschieht das allerdings wie im Vertrag vorgesehen. Manchmal schleifen sich im Laufe der Jahre andere Regelungen ein, gegen die keine der beiden Seiten Widerspruch einlegt. Was aber geschieht, wenn sich der Eigentümer nach über zwei Jahrzehnten wieder auf seine ursprünglichen Rechte beruft? Dazu gibt es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein höchstrichterliches Urteil.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 14/06)

Der Fall: Beim Einzug in eine Mietwohnung hatten beide Parteien vereinbart, dass monatlich 20,45 Euro an Vorauszahlungen für die Betriebskosten zu bezahlen seien. Die vorgesehene Jahresabrechnung erfolgte allerdings nie. Mehr als 20 Jahre lang blieb es bei den Vorauszahlungen. Doch dann übernahm der Sohn der bisherigen Eigentümer die Wohnung und erstellte für das gerade abgelaufene Jahr eine Abrechnung. Es waren Nachzahlungen in Höhe von knapp 1.000 Euro fällig. Die Mieter weigerten sich, dem nachzukommen. Sie beriefen sich auf die lange Zeit stillschweigend akzeptierte Regelung. Man sei deswegen von einer pauschalen Abgeltung ausgegangen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Eigentümers. Die Nebenkosten des Vorjahres, deren Höhe nicht bestritten wurde, mussten bezahlt werden. Die ursprüngliche, schriftlich fixierte Vereinbarung gelte auch nach einem so langen Zeitraum noch. Trotz der jahrelang ausgebliebenen Betriebskostenabrechnung hätten die Mieter nicht von einer Vertragsänderung ausgehen dürfen. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass solch ein Wechsel stillschweigend zu Stande komme, doch dazu bedürfe es wenigstens noch zusätzlich eines bestimmten Verhaltens einer Vertragspartei, aus der man diese Willensänderung ablesen könne.

Quelle: http://www.lbs.de/

Wenn der Verwalter einfach Aufträge vergibt, haftet er der WEG auf Schadensersatz

Im vorliegenden Fall hatte ein Verwalter bei einer Bodenöffnung umfassende Sanierungsarbeiten vergeben, nachdem bei der Öffnung festgestellt wurde, dass in einem Kellerraum Tonrohre gebrochen und z. T. zerdrückt waren. Auch war keine Isolierung des Kellermauerwerks mehr vorhanden. Ein anwesendes Unternehmen sah die Gefahr einer Fundamentunterspülung und wurde an Ort und Stelle mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Die Kosten i. H. v. ca. 17.000 Euro beglich der Verwalter aus Mitteln der WEG. Die WEG war der Ansicht, dass ein vorheriger Eigentümerbeschluss bei einer solch umfangreichen Beauftragung erforderlich gewesen wäre und verlangte Schadensersatz. Vor Gericht erhielt die WEG dem Grunde nach Recht. Nur bei einer dringenden Maßnahme wäre es zulässig gewesen, einen Werkvertrag namens der WEG abzuschließen. Ohne eine erforderliche Notgeschäftsführung unterlag die Sache der alleinigen Entscheidungszuständigke it der Eigentümerversammlung. Hier war die Sache nicht so dringend, als dass an Ort und Stelle eine umfassende Sanierung beauftragt werden musste. Schließlich bestand der Defekt bekanntermaßen bereits seit längerem, eine provisorische Schadensbehebung wäre daher zunächst ausreichend gewesen. Zu berücksichtigen war auch, dass es sich um ein altes Gebäude mit erheblichem Sanierungsbedarf handelte. Auch hätte sich der Verwalter nicht durch die Angabe, es drohe eine Fundamentunterspülung zur Auftragsvergabe verleiten lassen dürfen, sondern hätte zunächst sachverständigen Rat einholen müssen. Somit hatte sich der Verwalter über die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung hinweggesetzt und seine Pflichten verletzt. Daher ist der WEG der gesamte entstandene Schaden zu ersetzen (u. a. der gesamte Werklohn). Hierauf anzurechnen sind nur die Leistungen, die die WEG erhalten hat und die die Eigentü mer zwingend sofort hätten beschließen müssen.

OLG Hamm, 19.7.2011, Az: 15 Wx 120/10

Quelle: www.ml-fachseminare.de/

 

Frist beim Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung

Legen Mieter gegen eine unkorrekte Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres keinen Einspruch ein, müssen selbst zu Unrecht verlangte Kosten vom Mieter bezahlt werden.Dies gilt auch für im Mietvertrag nicht vereinbarte Forderungen.

Gericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: VIII ZR 279/06

Quelle: http://suche-urteile.de/

Fehlende Unterschrift unter Protokoll: Eigentümerbeschluss ungültig

OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 – 34 Wx 3/05

Ein Wohnungseigentümerbeschluss ist bei unzureichender Unterzeichnung des Protokolls anfechtbar. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Verwalter und Eigentümer aufmerksam.

Über die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung wird üblicherweise gemäß Paragraf 24 Abs. 6 Satz 1 WEG vom Hausverwalter ein Protokoll erstellt. Bestimmte Formvorschriften sieht das Gesetz für die Niederschrift nicht vor. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und je nach Festlegung in der Gemeinschaftsordnung auch von einer weiteren Person, beispielsweise einem Wohnungseigentümer oder dem Verwaltungsbeirat zu unterschreiben.

Sinn des Protokolls ist es unter anderem, den Wohnungseigentümern innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist – ein Monat seit der Beschlussfassung – den Inhalt der in der Versammlung gefassten Beschlüsse auch in ihrer rechtswirksamen Formulierung aufzuzeigen und damit eine etwa beabsichtigte Beschlussanfechtung zu ermöglichen.

Die Münchner Richter erklärten im vorliegenden Fall einen Versammlungsbeschluss für anfechtbar. Fehlt die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll, so ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären, sofern nicht die Unterschrift im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird.

Information von Quelle Bausparkasse

Baurechtsurteile.de Nr.740

Quelle: http://www.baurechtsurteile.de/

 

Balkonfliesen

Balkonfliesen grundsätzlich Sondereigentum (BayObLG vom 17.09.2003, Az.: 2Z BR 170/03). Eine Kunststoffbeschichtung auf einem Balkonoberflächenbelag als Feuchtigkeitssperre ist demgegenüber zwingend Gemeinschaftseigentum.

(BayObLG vom 04.09.2003, Az.: 2Z BR 124/03).

Quelle: www.baurechtsurteile.de

Aktuelles

Checkliste Nebenkostenabrechnung

Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat – Schnellansicht

Allgemeine Prüfung der Nebenkostenabrechnung: •. Mietvertrag prüfen: welche Nebenkosten sind laut Mietvertrag tatsächlich zu zahlen?

Betriebskosten/Mietnebenkosten (ausgenommen Heizkosten) sind nur zu zahlen, wenn dies eindeutig im Mietvertrag geregelt ist. Lediglich 17 verschiedene Nebenkosten sind gemäß Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung umlagefähig…..

Bitte hier weiterlesen bzw. die Checkliste herunterladen: http://www.thower.de/pdfs/news/mietkost.pdf

 

Leserbrief

Wer ist für die Sauberhaltung der Abflussleitungen auf dem Balkon zuständig?

Auf einem Balkon einer von uns verwalteten Wohnanlage kam es zu einer Verstopfung des Abflusses, der sich mittig auf dem Balkon befindet. Hierdurch trat Wasser in die Wohnung.

Paragraph 3, 2.4 der Teilungserklärung sieht vor, dass die Wasser- und Entwässerungsleitungen bis zur Anschlusstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Fallleitung zum Sondereigentum gehören.

Weiterhin ist laut Paragraph 7, 2.5 festgehalten, dass die Instandhaltung und Instandsetzung der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und Anlagen innerhalb der zum Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit sie gemeinschafliches Eigentum sind, der einzelne Wohnungseigentümer diese auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen hat.

Wer ist nun für die Freihaltung (Reinigung) der Abflussleitungen auf den Balkonen zuständig? Die Verwaltung oder der Eigentümer/Mieter? Wer trägt im Schadenfall die Folgekosten für die Schäden innerhalb des Sondereigentums, die das eingedrungene Regenwasser verursacht hat?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von RA. Leist:

Ich melde mich auf Ihre Anfrage an den BVI und darf zu Ihrer Frage wie folgt antworten:

1. Ich darf zunächst meine Skepsis äußern, ob entsprechend Ihrer Wertung die Balkonentwässerung wirklich SE ist.

Gesprochen wird in § 3 , 2.4. von „Wasser- und Entwässerungsleitungen“. Wasserleitungen sind klar „wasserzuführende Leitungen“.

Damit kann man im Rahmen der Systematik einer Auslegung also auch dazu kommen, dass „Entwässerungsleitungen“ nur die Leitungen betrifft, die das aus der „wasserzuführenden Leitung“ kommende Wasser „entwässern“.

Hierfür spricht i.ü. auch der weitere Passus in Ihrer GO, wo es konkret zu Balkonen heißt:

2.8 bei Balkonen und Loggien der durch die Balkon- bzw. Loggienumfassungen gebildete Raum, die Innenseite der äußeren Umfassung und der Bodenbelag (Anstrich, Platten, Fugendichtungen usw.), jedoch ohne Unterbau,

Systematisch hätte also gerade in 2.8 dann aber auch die Balkonentwässerung gehört.

Da die Niederschlagsentwässerung als Bestandteil des Gebäudeschutzes vor witterungsbedingten Einflüssen m.E. auch als gemeinschaftliche Aufgabe anzusehen ist, sehe ich hier jedenfalls das Bauteil der Balkonentwässerung als GE.

2.Dies ist aber wohl eher nebensächlich.

Denn nach § 7, 2.5 sehe ich – wie Sie, dass der SE auch für die Instandhaltung (Wartung; Reinhaltung) des Abflusses der Balkonentwässerung verantwortlich ist. Dies jedenfalls soweit, dass eine Reinigung des zugänglichen Abflusses erfolgt und insoweit auch für eine Reinhaltung der Terrasse sorge getragen wird, so dass hierdurch dann auch eine Verstopfung vermieden wird. (Ich kann mir i.ü. nur schwer vorstellen, dass eine normale Verstopfung über Nacht auftritt).

Hier ist i.ü. die Ausgestaltung der Regelung auch weiter als in § 3, 2.4. Denn dort wird ja auch von weiteren Anlagen gesprochen, also nicht nur über „Wasser- und Entwässerungsleitungen“.

In diesem Sinne ist also der jeweilige SE für die Reinigung verantwortlich. Treten aus einer schuldhaften Pflichtverletzung Schäden auf, so ist der betroffene SE zum Ersatz verpflichtet.

3.Selbst bei einer anderen Betrachtung (WEG ist verantwortlich), würde ich in der von Ihnen mitgeteilten Situation keine Haftungsverantwortung der WEG sehen.

Hierzu verweise ich auf die Entscheidung des BGH, wonach es keine verschuldensunabhängige Haftung der WEG für Schäden am SE wegen Mängeln am GE gibt.

Zur Verschuldensfrage beziehe ich mich auf eine Entscheidung des KG, die für Ihre Frage recht aufschlussreich ist und nach der eine Kontrollpflicht der Entwässerung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Schadensgeneigtheit durch den Verwalter / WEG verneint wird.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt A. Leist

Voglerstr. 23

01277 Dresden

Telefon: 0351 3120660-0

internet: www.lp-rechtsanwaelte.de

E- mail: leist@lp-rechtsanwaelte.de

Allgemeines

Etwas zum schmunzeln für das neue Jahr:

Klick-Rekorde für Merkozys „Dinner for One“ – Ein Kultvideo neu mit Merkel

Urteil des Monats

Immer noch nicht hinreichend bekannt:

Vorlage einer Originalvollmacht bei Eigentümerversammlungen erforderlich

Das LG München vertritt zu Recht die Auffassung, dass insbesondere bei vereinbartem schriftlichen Nachweis der Vertretungsmacht in der Eigentümerversammlung eine Originalurkunde vorzulegen ist (Faxe, E-Mails oder Computerausdrucke reichen nicht aus).

LG München I, Beschl. v. 15.4.2010 – 1 T 5151/10

Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und  Wohnungseigentumsrecht

www.krall-kalkum.de

Spruch des Monats

Wie immer mit ein bischen Humor zu sehen…

Du sollst deinen Verwalter lieben. … nicht den Nächstbesten!

Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern / Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter info@haus-verwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.