Nachbarrecht in NRW – kurz und bündig – Gartengrenzen / Nachbarschaft / Laubentfernung

Nachbarrecht in NRW – kurz und bündig

Gartengrenzen / Nachbarschaft / Laubentfernung

Wo Menschen eng zusammenleben, muss jeder Rücksicht nehmen. Das gilt auch und gerade an der Gartengrenze – und so ist es empfehlenswert, dass sich die Nachbarn über eine sinnvolle Bepflanzung an der Grundstücksgrenze einigen. Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, kann nicht sofort der Weg zu den Gerichten beschritten werden. Nach § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes – GüSchlG NRW – ist eine entsprechende Klage erst dann zulässig, wenn zuvor erfolglos eine außergerichtliche Streitbeilegung vor einer Gütestelle versucht worden ist (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Name und Adresse der zuständigen Schiedsperson erfährt man bei der Gemeindeverwaltung oder dem Amtsgericht.

Die Regeln für Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze finden sich zunächst in dem für das gesamte Bundesgebiet geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und hier vor allem in den §§ 903 bis 924 und 1004. Weitere Fragen haben die Länder in Landesgesetzen geregelt, die nur für das Gebiet des jeweiligen Landes gelten und sich in Einzelheiten unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969.

Die Einfriedigung
Eigentümer sind verpflichtet, zusammen mit den Nachbarn eine Einfriedigung – etwa einen Zaun, eine Mauer, eine Hecke – auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur eine Partei dies verlangt. Diese und die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für solche Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten.

Kommt keine Einigung über eine gemeinsame Einfriedigung zustande, so kann jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedigung oder, wenn keine ortsüblich ist, eine 1,20 m hohe Einfriedigung verlangen. Die Bauweise schreibt das Gesetz nicht vor.

Die Kosten tragen beide Eigentümerparteien zu gleichen Teilen.

Weiter zu beachten:
Manche Eigentümer wollen ihr Grundstück stärker gegen Einblicke schützen, als dies die ortsübliche Einfriedigung zulässt. Sie errichten daher entlang der Grenze auf ihrem eigenen Grundstück hohe Sichtblenden oder Ähnliches.

Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das Gebot der nachbarlichen  ästhetisch zumutbare Ausgestaltung derèRücksichtnahme verletzt wird ( Einfriedigung).

Pflanzabstände
Hier bestimmt das Nachbarrechtsgesetz Folgendes:
Von den Nachbargrundstücken sind folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche
und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie,
der Eiche und der Pappel: 4,00 m
b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m

2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem
Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen, der Haselnuss,
den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m
b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m

3. mit Obstgehölzen, und zwar
Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage
veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Wallnussbäumen und
Esskastanienbäumen: 2,00 m;
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender
Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen,
ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender
Unterlage veredelt sind: 1,00 m,
d) Brombeersträuchern: 1,00 m,
c) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m;

4. mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m
übersteigt: 1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m.

Die Aufzählung der stark wachsenden Bäume und der stark wachsenden Ziersträucher ist nur beispielhaft, nicht aber abschließend.

Für Zier- und Beerensträucher ist außerdem bestimmt, dass sie in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrandstück nicht überschreiten dürfen.

Hecken von über 2 m Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke aus gemessen. Die spätere Seitenausdehnung der Anpflanzung ist daher beim Setzen zu berücksichtigen. Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das Nachbarrechtsgesetz nicht vor.

Ausnahmen:
Die Abstandsregeln gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedigung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist.

Beseitigungsanspruch:
Jede Grundstücksnachbarin und jeder Grundstücksnachbar kann von anderen verlangen, Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstände nicht einhalten, zu beseitigen bzw. Hecken zurückzuschneiden.

Ausschlussfrist:
Verlangt die Nachbarin oder der Nachbar nach Jahren die Beseitigung der Anpflanzung, so kann dies die Eigentümerin oder den Eigentümer unangemessen treffen. Das Nachbarrechtsgesetz sieht daher eine Ausschlussfrist vor.

Die Beseitigung einer Anpflanzung, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Nachbarin oder der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.

Für den Fall, dass der erforderliche Abstand von der Hohe der Anpflanzung abhängt, wie z.B. bei Hecken, hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass die Frist in dem Augenblick beginnt, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist.

Nach Fristablauf:
Soweit Äste und Wurzeln von zu nahe an der Grenze stehender Bäume über die Grenze wachsen, kann die Nachbarin oder der Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Fristablauf Beseitigung verlangen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wurzeln in die Kanalrohre des Nachbarn wachsen und diese beschädigen.


Vereinbarungen:
Vereinbarungen sind grundsätzlich mündlich wirksam. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, sie schriftlich niederzulegen. Die Vereinbarung bindet nur die jetzigen Nachbarn, nicht aber diejenigen, denen sie etwa später ihr Grundstück verkaufen. Man kann auch für diesen Fall Vorsorge treffen. Dann sollte man sich aber von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Überhang
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern des benachbarten Grundstücks verlangen, Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen, zu beseitigen, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen (§ 1004 BGB).

Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen aber auch zur Selbsthilfe greifen und die Beseitigung selbst vornehmen, bei Wurzeln sofort und bei Zweigen, wenn sie der Besitzerin oder dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 BGB).

Ein Abschneiderecht besteht jedoch nicht, wenn der Überhang die Grund-Stücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt.

Nordrhein-Westfalen hat in § 45 des Landschaftsgesetzes den Schutz des Baumbestandes den Gemeinden überlassen. Viele Gemeinden haben bereits Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen.

Früchte eines Baumes oder Strauches, die von selbst auf ein Nachbargrundstück fallen, gehören der Nachbarin oder dem Nachbarn. Bis zum Abfallen gehören sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum oder Strauch steht.

Laub
Ob dem Nachbarn für die Beseitigung des fremden Laubes ein Ausgleichsanspruch zusteht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wobei das gestiegene Umweltbewusstsein und die erhöhte Wertschätzung von Bäumen und Pflanzen in der Bevölkerung vielfach dazu führen, dass der Laubbefall vom Nachbargrundstück entschädigungslos hinzunehmen ist.

Vorstehende Erläuterungen sollen lediglich einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen geben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und basieren auf Veröffentlichungen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Deutscher Siedlerbund, Siedlerbund Rheinland e.V.