Sprechanlagen, wer trägt die Reparatur für die Sprechstelle im Sondereigentum?

Sprechstellen (Wandtelefone) einer gemeinschaftlichen Sprechanlage des Hauses, die sich innerhalb der Wohnung des Sondereigentümers befinden, sind dem Sondereigentum zuzurechnen. Ausgenommen die Teilungserklärung sieht hierzu eine andere Regelung vor. Kosten einer Reparatur solcher Sprechstellen sind vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen. (OLG Köln, 26.08.2002, AZ 16Wx 126/02)