Zur Erstattung eines prozessbedingten Verwaltersonderhonoars durch den Verursacher – WEG-rechtliche Zulässigkeit eines Sonderhonorars

Es ist üblich und rechtmäßig1, dass der WEG-Verwalter im Verwaltervertrag eine Sondervergütung für den mit der Bearbeitung von Gerichtsverfahren verbundenen Aufwand (Zeitaufwand für eigene Tätigkeit anstelle eines Rechtsanwalts oder für Zuarbeit an den Rechtsanwalt, Information der Wohnungseigentümer usw., ferner Auslagen für Fahrtkosten, Kopien und Porto) vereinbart. Bislang wird in Literatur und Rechtsprechung zwar meistens nur der Fall behandelt, dass der Verwalter anstelle eines Rechtsanwaltes Hausgeld einklagt (was unter der früheren Geltung des FGG sicherlich öfter vorkam als unter der heutigen Geltung der ZPO2); es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass auch bei Rechtsanwaltsbeauftragung eine angemessene Sondervergütung für die prozessbedingte Zusatzarbeit des Verwalters rechtmäßig und wirksam vereinbart werden kann…………….

 

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Quelle: Quelle: RA Dr. David Greiner

Kanzlei Dr. David Greiner, Tübingen

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