Vollmachtsurkunde für Verwalter von Wohnungseigentum

Vollmachtsurkunde

(für Verwalter von Wohnungseigentum)

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ……………………………………………………

 

hat die Firma ……………………………………………..

zum Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt/beauftragt.

Der/die Unterzeichner/innen bestätigt/bestätigen hiermit, dass der Verwalter ermächtigt ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die einzelnen Wohnungseigentümer/ innen in allen Angelegenheiten der Verwaltung mit Wirkung für und gegen sie zu vertreten. Seine Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse ergeben sich aus dem WEG, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und aus den rechtswirksamen Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung.

In diesem Rahmen ist der Verwalter insbesondere berechtigt:

  • Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Verträge mit dritten Personen abzuschließen;
  • Lasten und Kostenbeiträge anzufordern und in Empfang zu nehmen;
  • Zahlungen zu leisten und entgegenzunehmen;
  • rechtsgeschäftliche Erklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, die für die Wohnungseigentümer/innen in dieser Eigenschaft bestimmt sind;
  • Namens und im Auftrage der Wohnungseigentümergemeinschaft Hauswartverträge, Dienstleistungsverträge, Wartungsverträge, Versicherungsverträge etc. und Vereinbarungen über deren Bestand und Veränderungen abzuschließen, fristgerechte und fristlose Kündigungen auszusprechen und Abmahnungen vorzunehmen;
  • Namens und im Auftrage der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwälte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen und zu bevollmächtigen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses gemäß Paragraph 27 Abs. 2 Ziff. 5 WEG bedarf. Das betrifft insbesondere die Verfolgung von Wohngeldrückständen gemäß Wirtschaftsplan, Sonderumlagen oder Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Abwehr von Ansprüchen sei es außergerichtlich oder gerichtlich. Im Übrigen gilt für die Prozess Führung Paragraph 81 ff. ZPO. Die Vollmacht umfasst auch die Verteidigung gegen Ansprüche, die Erhebung von Widerklagen und Wideranträgen, den Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsmitteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen jegwelcher Art sowie das Recht, Tilgungs- und Vollstreckungsvereinbarungen zu treffen.

 

Diese Verwaltervollmacht ist im Ganzen nicht übertragbar. Der Verwalter ist jedoch befugt, für einzelne von ihm zu bestimmende Angelegenheiten Untervollmacht zu erteilen.

…………………………………………. , den ………………………………………………..

(Ort)                                        (Datum)

 

 

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