Mietvertrag für Miet-/Eigentumswohnungen

Wohnungs-Mietvertrag

für Miet- und Eigentumswohnungen

Zwischen

 

…..

 

– Vermieter –

vertreten durch die Firma Immobilien Dittmann KG, Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel. 969570

 

– Verwalter –

und  «ADR_Anrede» «ADR_Titel» «ADR_Vorname» «ADR_Name_1»,  «ADR_Name_2», «ADR_Name_3», «ADR_Strasse», «ADR_Land», «ADR_Plz», «ADR_Ort»

 

 

– Mieter –

 

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

  • 1 Mietsache
  1. Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken folgende im geschoss des Hauses «OBJ_Typ» «OBJ_Strasse» «OBJ_Plz» «OBJ_Ort»

gelegenen Räume:

Zimmer, 1 Küche , 1 Flur, 1 Bad mit WC, 1.WC, 1 Kellerabteil,  1  Balkon/ Loggia,

1 Garage,  (Wohnungs-Nr. «OBV_ObjNr» + «PFK_WohnungNr»).

  1. Der Mieter ist berechtigt, weitere im Haus vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen, wie Waschküche,Trockenspeicher, Keller und Hofraum, soweit vorhanden, gemäß der Hausordnung mitzubenutzen.
  2. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit alle erforderlichen Schlüssel ausgehändigt.
  3. Eine Wohnfläche ist nicht vereinbart, der räumliche Umfang der Wohnung ergibt sich aus der Angabe der vermieteten Räume, ohne dass es auf deren Flächenmaß ankommt.

 

  1. Die Vermietung der Wohnung erfolgt im gegenwärtigen Zustand. Die Durchführung von Verbesserungen in der Wohnung vor dem Mietbeginn ist nicht vereinbart.

 

Darf der Mieter nach dem Mietvertrag von den gemieteten Räumen die einen zu Wohnzwecken, die anderen gewerblich nutzen, so gilt das ganze Vertragsverhältnis dann nicht als Wohnraummiete, sondern als gewerbliche Miete, wenn der Schwerpunkt bei der gewerblichen Nutzung liegt, so wenn die gewerblich genutzte Fläche mehr als 50% der Gesamtfläche (Nutz- und Wohnfläche) ausmacht.

Grundlage für den Mietpreis und die Anmietung der Wohnräume ist die örtliche Besichtigung. Die Mieter erklären hiermit ausdrücklich, dass sie bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Absichten oder Gründe haben, weitere Personen aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bildung einer Wohngemeinschaft.

  • 2 Mietzeit
  1. Das Mietverhältnis beginnt am …………….2019  und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Teil spätestens am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter um jeweils drei Monate. Im Übrigen richtet sich das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Kündigung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit muss in jedem Fall schriftlich bis zum 3. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren Zugang an. Deshalb sind beide Vertragssteile verpflichtet, im Falle längerer Ortsabwesenheit dafür zu sorgen, dass sie gleichwohl für Schreiben der Gegenseite erreichbar bleiben. Scheitert der Zugang an dieser Vorkehrung des Empfängers, muss sich dieser so behandeln lassen, wie wenn ihm die Erklärung des Absenders rechtzeitig zugegangen wäre. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sie sich bei der Wohnungsmiete für den Vermieter um jeweils weitere 3 Monate. Bei gewerblicher Miete kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
  3. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Mietsache von dem Mieter fortgesetzt, so tritt auch bei einem fehlendem Widerspruch des Vermieters gegen die Fortsetzung eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nicht ein. § 568 BGB findet keine Anwendung.
  4. Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung nach Nutzungsmonaten.

 

  1. Für den Fall, dass die Mieträume nicht rechtzeitig bezugsfertig oder durch den Vormieter nicht rechtzeitig geräumt werden, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Mieters, sich In einem solchen Fall von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

 

oder
§ 2 Mietvertrag mit Kündigungsverzicht.

  1. Das Mietverhältnis beginnt am_____________________________________.Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von……… (max. 4 Jahre zulässig) Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrags. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen (siehe Ziffer 1) zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

oder
§ 2 Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel

Der Mietvertrag beginnt am __________________________ und wird auf die Dauer von _________ Jahren abgeschlossen, so dass er am  abläuft.

Er verlängert sich jeweils um _______________________________falls er nicht mit gesetzlicher Frist vor Ablauf gekündigt wird.

oder
§ 2 Zeitmietvertrag ohne Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 564 c Abs. 2 BGB

Das Mietverhältnis beginnt am ____________________________ und endet am  ______________________________ ohne dass es einer Kündigung durch die Vertragsparteien bedarf. Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, weil der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses (unzutreffendes bitte streichen!)

–       die Räume für sich

–       für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen –   für seine Familienangehörigen nutzen will oder in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden (Umbauabsicht so genau wie möglich beschreiben)

–       die Räume mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet worden sind und an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet werden sollen.

  1. Der Mieter kann die Fortsetzung des Vertrags dennoch verlangen, wenn der Vermieter nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitgeteilt hat, dass die vorstehende Verwendungsabsicht noch besteht.

 

  1. Die Kündigung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit muss in jedem Fall schriftlich bis zum 3. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren Zugang an. Deshalb sind beide Vertragssteile verpflichtet, im Falle längerer Ortsabwesenheit dafür zu sorgen, dass sie gleichwohl für Schreiben der Gegenseite erreichbar bleiben. Scheitert der Zugang an dieser Vorkehrung des Empfängers, muss sich dieser so behandeln lassen, wie wenn ihm die Erklärung des Absenders rechtzeitig zugegangen wäre. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sie sich bei der Wohnungsmiete für den Vermieter um jeweils weitere 3 Monate. Bei gewerblicher Miete kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

 

Für den Fall, dass die Mieträume nicht rechtzeitig bezugsfertig oder durch den Vormieter nicht rechtzeitig geräumt werden, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Mieters, sich In einem solchen Fall von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

  • 3 Miete

Alternativ:

 

Es wird für die Zeit vom  bis … (längstens für zehn Jahre) folgende Staffelmietvereinbarung getroffen:

Die Miete beträgt monatlich  
Für die Garage/den Abstellplatz  
insgesamt:  

Sie erhöht sich:

am um € auf
am um € auf
am um € auf
am um € auf
am um € auf
am um € auf
am um € auf
am um € auf

 

  1. Der Mietzins muss jeweils ein Jahr unverändert bleiben! Während der Vertragszeit, für welche die Staffelmiete vereinbart ist, ist eine Erhöhung des Mietzinses nach §§ 2, 3 und 5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ausgeschlossen. Nach Ablauf der vereinbarten Staffelmietzeit gilt § 2 des genannten Gesetzes, wenn die Parteien keine neue Staffelmietvereinbarung abschließen.
  2. Sollte in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die Vereinbarung zur Staffelmiete wegen Überschreitung der örtlichen Vergleichsmiete nichtig ist, gilt die noch zulässige örtliche Vergleichsmiete als vereinbart; für diesen Fall findet dann das Gesetz zur Regelung der Miethöhe Anwendung auf dieses Vertragsverhältnis.

Die festgesetzten Vorauszahlungen sind unverbindlich.

  1. Soweit sie anfallen, schuldet der Mieter neben der Miete alle Betriebskosten Die Betriebskosten umfassen die Kostenarten gemäß der §§ 1 und 2 Nr. 1-17 der Betriebskostenverordnung. Die sonstigen Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung sind in diesem Mietverhältnis umlagefähig, soweit sie nachfolgend konkretisiert sind. Es handelt sich um die laufend anfallenden Kosten der Dachrinnenreinigung- und -beheizung, Fassadenreinigung, der Wartung und des Betriebs der Druckerhöhungsanlagen für die Frischwasserversorgung, der Wartung und des Betriebs einer physikalischen Wasseraufbereitungsanlage, der Wartung und des Betriebs der Hebeanlage für die Entwässerung, des Auswechselns der Löschmittel und des TÜV der Feuerlöschgeräte, der Überprüfung der Betriebssicherheit der Trockenleitungen, der Überprüfung der Betriebssicherheit und der Wartung der Wand- und Außenhydranten, der Überprüfung der Betriebssicherheit und der Wartung der Rauchmeldeanlage , Überprüfung der Betriebssicherheit und der Wartung der Rauch- u. Wärmeabzugsanlage. Die Kosten für Wartung und Betrieb, insbesondere der Miete der Telefonleitungen zur Feuerwehr, der Feuermelder, die Wartung der Blitzschutzanlage, die Wartung und der Betrieb der WC-Entlüftungsanlage, die Kosten für Wartung und Betriebsstoffe der Notstromanlage, die Wartung und Funktionsprüfung von Rauchmeldern. der Trinkwasserbeprobung und –prüfung und der Wartung der gemeinschaftlichen Schließanlagen.

 

  1. Wird im Rahmen dieses Vertrags ein Stellplatz mitvermietet, gehören ebenfalls die Kosten der Wartung von Rolltoren, der Lüftungsanlage sowie die Kosten für Wartung und Betriebsstoffe mechanischer Kfz-Parksysteme zu den Betriebskosten

 

  1. Eigenleistungen des Vermieters sind umlagefähig, soweit sie umlagefähige Lieferungen und Leistungen Dritter ersetzen

 

  1. Sollten Betriebskosten nach Abschluss dieses Vertrages im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung neu entstehen und/oder nachträglich anfallen, kann der Vermieter eine Umlagefähigkeit durch Erklärung in Textform geltend machen. Diese Nebenkosten können sodann als umlagefähige Nebenkosten berücksichtigt werden. Eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt möglich.

 

  1. Die Nebenkostenvorauszahlungen werden nach Erteilung der jährlichen Abrechnung dem tatsächlichen Kostenniveau angepasst. Jede Vertragspartei kann eine entsprechende Anpassung in Textform geltend machen. Erhöhen oder ermäßigen sich die Nebenkosten während einer laufenden Abrechnungsperiode oder treten neue Kostenpositionen hinzu sowie bei dem ersatzlosen Fortfall von Kostenpositionen kann jede Vertragspartei in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen geltend machen. Die Anpassung erfolgt zum ersten des übernächsten Monats, der dem Anpassungsverlangen folgt.

 

  1. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Wenn zusätzliche Betriebskosten wegen Modernisierung, wegen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung oder wegen Gesetzesänderungen anfallen, können diese gleichfalls umgelegt werden. Auf den Betriebskostenanteil des Mieters werden monatliche Vorauszahlungen erhoben. Falls für einzelne vereinbarte Betriebskosten keine Vorauszahlungen geleistet werden, so ist der Vermieter dennoch berechtigt, diese auf den Mieter umzulegen
  2. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen und erfolgt unter dem Vorbehalt einer eventuellen Korrektur. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

 

  1. Die von dem Mieter zu zahlenden Neben- und Betriebskosten werden von dem Vermieter nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet, soweit dies möglich ist; im Übrigen aufgrund eines nach billigem Ermessen bestimmten Umlageschlüssels festgesetzt. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses während einer Abrechnungsperiode erfolgt die Umlegung bei der nächstfälligen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zu der Abrechnungsperiode. Ansonsten gilt als Umlagemaßstab für Nebenkosten das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche des Anwesens bzw. bei vermieteten Wohnungseigentum nach Miteigentumsanteilen .
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Umlagemaßstab nach § 556 a Abs. 2 BGB zum Ende einer Abrechnungsperiode durch schriftliche Erklärung zu ändern, wenn sachliche Gründe für eine solche Änderung vorliegen und wenn der geänderte Umlageschlüssel billigem Ermessen entspricht. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Änderung des Verteilungsmaßstabs zur Verteilung der Betriebskosten innerhalb der Eigentümergemeinschaft beschlossen hat oder der Vermieter eine bestimmte Betriebskostenart künftig ganz oder teilweise nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Mieter abrechnen will. Aber auch dann, wenn einzelne oder mehrere Wohnungen oder Gewerberäume einen verhältnismäßig kleinen Verbrauch an Betriebskosten haben oder aus einem anderen Grund erheblich höhere oder niedrigere Kosten je m² Wohn- und Gewerbefläche haben als die übrigen, so dass eine gesonderte Vorwegerfassung und -verteilung auf die Mieter mit über- oder unterdurchschnittlichen Kosten durchgeführt werden soll.

 

  1. Sollte der Gesetzgeber weitere Betriebskosten einführen oder sollten diese aus einem anderen Grund entstehen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Zustimmung zu verlangen, diese zusammen mit den bereits vereinbarten Betriebskosten als Umlage geltend zu machen.

 

  1. Der Mieter hat das Recht, die Abrechnungsbelege während der üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle (z. B. die Hausverwaltung) einzusehen und die Abrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Für die Anfertigung von Fotokopien von Belegen, Rechnungen etc. ist der Vermieter berechtigt € 0,50 pro Kopie und eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 20,00 jeweils zzgl. MWST zu berechnen/verlangen; dies wurde besprochen und ausdrücklich vom Mieter anerkannt. Die Mietpartei kann von der vermietenden Partei die Zusendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen gegen Kostenvorschuss verlangen, wenn der Mietpartei die persönliche Einsichtnahme auf Grund der Entfernung zum Ort und der Stelle der Einsichtnahme (Sitz der vermietenden Partei bzw. Hausverwaltung) nicht zugemutet werden kann.

 

  1. Bei preisgebundenem Wohnraum ist die vereinbarte Wohnungsmiete aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt worden. Sie kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöht oder ermäßigt werden, und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist. Letzteres gilt auch bei Mietverhältnissen, die nicht der Mietpreisbindung unterliegen.

 

Bei Mietverwaltungen:.

Die Betriebskosten werden mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser im Verhältnis der Mietfläche zur Gesamtfläche auf den Mieter umgelegt. Die Kosten für Heizung und Warmwasser (nicht bei Warmwasser über Durchlauferhitzer o. ä.) werden zu 70 % nach gemessenem Verbrauch und zu weiteren 30 % im Verhältnis der Mietfläche zur Gesamtfläche auf den Mieter umgelegt.

 

Bei Vermietungen im WEG-Bereich:

*(zutreffendes bitte ankreuzen)

Da es sich bei dem Mietobjekt um eine Eigentumswohnung handelt, vereinbaren Mieter und Vermieter

Folgendes:

 

  1. Da es sich bei dem Mietobjekt um eine Eigentumswohnung handelt, ist der Vermieter an die Vereinbarungen und/oder Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft gebunden. Dies betrifft insbesondere:
  • das auf dem Zufluss-/Abflussprinzip basierende Abrechnungssystem,
  • die Kostenverteilungsschlüssel der umlagefähigen Betriebskosten,
  • den Verteilerschlüssel (verbrauchs- bzw. flächenabhänigig) nach der Heizkostenverordnung,
  • die Bildung von Wirtschaftseinheiten/Abrechnungskreisen,
  • Gebrauchs- und Nutzungsregelungen sowie Hausordnungsregelungen.

 

  1. Dem Mieter ist mit Blick auf die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Regelung zur Tragung der Betriebskosten bekannt, dass der Vermieter als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft an die in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Regelungen zur Lasten- und Kostentragung und Abrechnung, die weiteren diesbezüglichen Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie insbesondere beschlossene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen gebunden ist. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt Teil einer sog. Mehrhausanlage ist, was über die Bildung von sog. Wirtschaftseinheiten bzw. Abrechnungskreisen dazu führt, dass gegebenenfalls mehrere Gebäude(komplexe) kostenmäßig zusammengefasst abgerechnet werden.
  2. Dem Mieter ist ferner bekannt, dass die wohnungseigentumsrechtliche Abrechnung nicht nach dem Verbrauchsprinzip, sondern nach dem sog. Zufluss-/Abfluss-Prinzip erstellt wird, das heißt, dass unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Leistung bzw. unabhängig von einem tatsächlichen Verbrauch die im Abrechnungszeitraum getätigten Ausgaben abgerechnet werden.
  3. Dem Mieter ist weiter bekannt, dass für die Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgung, über die nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abgerechnet wird. Der Kostenverteilungsschlüssel wird gemäß der Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft verwendet
  4. Für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gem. Heizkostenverordnung gilt der Abrechnungsmaßstab gemäß der Wohn(Haus)geldabrechnung bzw. der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Grundlage der ihm zu erteilenden Betriebskostenabrechnung dient, insbesondere was die gebildeten Abrechnungskreise, die Ermittlung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten sowie die verwendeten Kostenverteilungsschlüssel anbetrifft.
  5. In der Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Grundsteuer nicht enthalten; diese wird gemäß Veranlagungsbescheid berechnet.
  6. Sämtliche Verpflichtungen des Vermieters als Sondereigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus den in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung enthaltenen Gebrauchs- und Nutzungsregelungen sowie aus der beschlossenen Hausordnung sowie weiteren beschlossenen Gebrauchs- und Nutzungsregelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben, gelten ausdrücklich mit Wirkung für und gegen den Mieter als vereinbart, soweit dessen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag betroffen sind bzw. im Laufe des Mietverhältnisses betroffen werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
  7. Die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft und die weiteren die hier getroffenen Regelungen betreffenden Vereinbarungen und/oder Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind dem Mieter in der gültigen Fassung anlässlich des Abschlusses dieses Mietvertrags ausgehändigt worden. Insbesondere sind dem Mieter der aktuelle Wirtschaftsplan sowie die letztbeschlossene Jahresabrechnung und die beschlossene Hausordnung ausgehändigt worden.
  8. Dem Mieter ist bekannt, dass die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung sowie insbesondere durch mehrheitlichen Beschluss den Vermieter bindende Änderungen und/oder Ergänzungen der oben in Bezug genommenen Regelungen vornehmen können. Der Vermieter wird Änderungen von Vereinbarungen und/oder Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Mieter unverzüglich zur Kenntnis bringen. Dabei wird vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, solchen Änderungen zuzustimmen, die rechtlich notwendig oder sachlich begründet sind und durch die der Mieter nicht unbillig benachteiligt wird
  • 4 Zahlung der Miete und der Nebenkosten, Folgen verspäteter Zahlung
  1. Die Miete und die Neben- und Betriebskosten sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats kostenfrei auf folgendes Konto zu überweisen

Empfänger: «OBV_Inhaber»

Bank:  «OBV_Bankname»

IBAN-Nr.: «OBV_IBANkomplett»

BIC:«OBV_BIC_Bankbezeichnung»«OBV_BIC_Laenderkuerzel»«OBV_BIC_Region»«OBV_BIC_Filialbezeichnung»

  1. Der Mieter verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu erteilen:
einen Dauerauftrag
Ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Mieten gemäß beil. Lastschriftmandat

(Falls nichts angekreuzt wurde, gilt die Erteilung eines Dauerauftrags als vereinbart.)

  1. Zahlungen des Mieters, die ohne Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden Tilgungsfolge zu verrechnen: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten, Mietrückstand, laufende Miete.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Bei unbarer Zahlung genügt der Mieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung, wenn er nach dem normalen Verlauf mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem vom Vermieter bestimmten Konto rechnen konnte. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, für die 1. Mahnung eine Mahngebühr von 5,– €, für die 2. Mahnung 10,– € und für die 3. Mahnung 15,– € jeweils MWST. und zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Die Verzugszinsen betragen 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB), wenn nicht im Einzelfall der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.
  3. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens unbenommen.
  4. Sonstige Schäden, die dem Vermieter durch Zahlungsverzug des Mieters entstehen, sind ebenfalls zu ersetzen. Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug zu kündigen, wird dadurch nicht berührt.
  5. Erteilt der Mieter ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Miete durch den Vermieter. Das Lastschriftmandat ist widerruflich. Während der Dauer des Lastschriftmandates sorgt der Mieter für eine hinreichende Kontodeckung zum monatlichen Fälligkeitstermin. Die Kosten etwaiger Rücklastschriften trägt der Mieter. Rücklastkosten können mit dem nächstfolgenden Lastschrifteinzug eingezogen werden.
  • 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
  1. Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Gegenforderung gemäß § 538 BGB aufrechnen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, soweit es auf dem Mietverhältnis beruht.
  • 6 Zustand der Mieträume

Der Mieter wird die Mieträume

in ordnungsgemäßem und renoviertem Zustand übernehmen und sie bei Beendigung des Mietverhältnisses in vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter übergeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Wohnung dann als renoviert übergeben gilt, der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen.

*

in ordnungsgemäßem und nicht renoviertem Zustand übernommen. Die Schönheitsreparaturen, die durch eine altersbedingte Abnutzung oder den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, werden vom Mieter auf seine Kosten getragen. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig spätestens bei Rückgabe der Wohnung fällig, wenn das Aussehen der Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch des Mieters beeinträchtigt ist. “

 

*                                                                                                                                                                      …………………………….                                                                     * (Zutreffendes bitte ankreuzen)

  • 7 Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tierhaltung, Gartenpflege
  1. Der Mieter darf die Mieträume nur zu Wohnzwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf es der Zustimmung des Vermieters.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere mit den übrigen Bewohnern des Hauses im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und zu diesem Zwecke jede gegenseitige Rücksichtnahme zu üben und die Hausordnung zu beachten.
  3. Der Mieter darf die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, so kann er vom Vermieter die entsprechende Erlaubnis verlangen, wenn nicht entweder in der Person des Dritten ein berechtigter Grund zur Ablehnung vorliegt, oder der Wohnraum übermäßig belegt würde, oder dem Vermieter die Untervermietung aus einem sonstigen Grunde nicht zugemutet werden kann. Eine einmal erteilte Untermieterlaubnis gilt nur für den einzelnen Fall.
  4. Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren, welche Störungen, Unreinlichkeiten und Belästigungen anderer Mitbewohner verursachen können, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters gestattet. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Verwahrung von Tieren. Eine etwa erteilte Erlaubnis kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden und erlischt mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
  5. Soweit Gartenland/Rasenfläche mitvermietet ist, ist der Mieter verpflichtet, den Garten/Rasen auf eigene Kosten im üblichen Rahmen nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen und instand zu setzen, insbesondere regelmäßig den Rasen zu mähen. Das zur Pflege erforderliche Gerät und Düngemittel beschafft der Mieter auf eigne Kosten. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, von der bisherigen Nutzungs- und Anlageart abzuweichen und eine andere Pflanzung vorzunehmen. Vom Mieter eingesetzte mehrjährige Pflanzen gehen bei Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.
  • 8 Bauliche Veränderungen Ausbesserungen und Ähnliches durch Vermieter oder Mieter, Modernisierungen, Duldungspflicht
    1. Der Mieter hat bauliche Veränderungen zur Erhaltung oder Ausbau der Mietsache oder des Hauses, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zu dulden. Dies gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind. Falls erforderlich hat der Mieter die Mieträume zur Durchführung dieser Arbeiten zugänglich zu machen.

 

  1. Das Recht des Mieters, sich bei baulichen Maßnahmen i. S. von § 541b BGB (Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums) auf eine Härte zu berufen oder nach ordnungsgemäßer Mitteilung der beabsichtigten Baumaßnahmen durch den Vermieter das Mietverhältnis zu kündigen, bleibt unberührt.

 

  1. Der Mieter darf bauliche Arbeiten und Änderungen an und in Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters durchführen. Auf Verlangen des Vermieters ist er verpflichtet, bis zur Rückgabe der Mietsache den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen.

 

  1. Möchte der Mieter bei Beendigung der Mietsache Einrichtungen, die er selbst eingebracht hat, entfernen, so hat er diese zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.

 

  1. Die Mietpartei ist berechtigt, Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, sofern die Kapazität der vorhandenen Installationen für den Betrieb ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner*innen sowie Beeinträchtigungen der Mietsache damit nicht verbunden sind. Veränderungen im elektrischen Leitungsnetz (z. B. Verstärkung der Querschnitte, Installation von Starkstromanlagen) bedürfen der vorherigen Zustimmung der vermietenden Partei. Die Mietpartei hat keinen Anspruch darauf, dass zusätzliche Installationen oder elektrische Kapazitäten durch die vermietende Partei hergestellt werden.

 

  • 9 Regelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

  1. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, gelten nach Vertragsabschluss gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Hausordnung auch für das Mietverhältnis, soweit ihre Erfüllung für den Mieter nicht unbillig ist. Der Vermieter hat bei Beschlussfassung berechtigte Belange des Mieters vorzutragen und zu berücksichtigen. Die Einsichtnahme in Betriebsunterlagen hat ausschließlich beim Verwalter nach Anmeldung über den Vermieter zu erfolgen. Der Vermieter ermächtigt den Mieter hiermit zur Einsichtnahme.
  2. Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentumsanlage ist derzeit die Firma Immobilien-Dittmann KG, Bonn, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wurde. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Hausordnung eingehalten wird. Sie hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sind. Der Mieter hat insoweit die Anordnungen des Verwalters zu befolgen und die für die Durchführung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten notwendigen Maßnahmen zu dulden und dazu das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten. In Notfällen ist der Verwalter neben dem Vermieter berechtigt, die Wohnung zu betreten.
  3. Die Bestimmungen der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Hausordnung der Wohnungseigentümer sowie die sonstigen Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind für den Mieter verbindlich, insoweit sie Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben. Diese Regelungen haben Vorrang vor den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen, sofern diese abweichen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter insoweit Abschriften dieser Regelungen auszuhändigen.
  4. Die vorstehende Ziffer 3. gilt auch für spätere Änderungen der dort genannten Bestimmungen und Regelungen sowie die nach Abschluss des Mietvertrags getroffenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist. Der Vermieter wird den Mieter von solchen Änderungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
  • 10 Zentralheizung/Wärmelieferung, Etagenheizung, Wartungspflicht
  1. Die Wohnung ist an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen. Der Vermieter betreibt die Anlage selbst oder er bezieht die benötigte Wärme von einem eigenständigen gewerblichen Wärmelieferanten. Ein Wechsel zwischen Eigenversorgung und Wärmelieferung bedarf nicht der Zustimmung des Mieters, wenn er wirtschaftlich zumutbar ist. Im Falle der eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung kann der Vermieter verlangen, dass die Kosten der Wärmelieferung vom Mieter direkt mit dem Wärmelieferanten abgerechnet werden. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung) und ggf. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFemwärmeV).

 

  1. Die Vermieterin kann eine Fachfirma mit der Abrechnung beauftragen. Wurden in den Mieträumen messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert, hat der Mieter während der üblichen Tageszeit Zugang zu diesen Messeinrichtungen zu gewähren und die Geräte frei zugänglich zu halten. Ist die Ablesung aufgrund eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, zum angemeldeten Termin nicht möglich, hat der Mieter dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen. Ist die Abrechnung erneut nicht möglich, wird der Verbrauch geschätzt. Das geschätzte Ergebnis ist für beide Parteien verbindlich, sofern die Vermieterin die Mieterin zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Kosten für eine erforderliche /gewünschte Zwischenablesung trägt der Mieter.

 

  1. Der Vermieter hat eine Zentralheizungsanlage vom 01.10. bis 30.04. eines Jahres in Betrieb zu halten. Außerhalb dieser Zeit ist er zum Betrieb verpflichtet, wenn dies die Witterung erfordert. Die Grundsätze der Energieeinsparung sind von den Parteien zu beachten.
  2. Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt bei Störungen, höherer Gewalt und bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Der Mieter hat Störungen unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist zur umgehenden Beseitigung von Störungen verpflichtet. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Heizkörper bei Frostgefahr nicht abgestellt werden.
  3. Betreibt der Mieter die Heizung und Warmwasserversorgung selbst (z.B. Etagenheizung, Einzelgeräte), so ist er verpflichtet, diese ordnungsgemäß in Betrieb zu halten, zu reinigen und warten zu lassen und alle dabei anfallenden Kosten zu tragen. Die Wartung ist jährlich am Ende der Heizperiode vorzunehmen und dem Vermieter unaufgefordert nachzuweisen. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne Heizgeräte, zum Beispiel Gas-, Öl-, Elektroöfen usw.

Die kalenderjährliche Kostenlast des Mieters wird für diese Fälle auf 500 €, begrenzt, darf jedoch 6 % der jeweils geschuldeten Jahresnettomiete nicht übersteigen.

Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters mit einer Fachfirma einen jährlichen Wartungsvertrag abzuschließen und die Beauftragung nachzuweisen. Der Vermieter trifft die Auswahl der Firma, sofern der Mieter keine preisgünstigere Firma bei gleicher Qualität nachweist. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt sinngemäß, wenn der Mieter ein Einfamilienhaus angemietet hat.

  1. Im Falle des Auszugs eines Mieters kann der Vermieter auf den Zeitpunkt des Auszuges eine Zwischenabrechnung vornehmen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Die bei Wohnungswechsel entstehenden Kosten für die Zwischenabrechnung / Nutzerwechselgebühren einschließlich der Kosten für die Zwischenablesung trägt der ausziehende Mieter. Ein Anspruch des Mieters auf Zwischenabrechnung besteht nicht.
  • 11 Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen *

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vermietende Partei Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss. Sofern dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben wurde, ist der Mieter ohne besondere Aufforderung je nach Bedarf zur fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen auf seine Kosten während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet. Die Erforderlichkeit richtet sich nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung der Mietsache.

 

Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer überstreichbaren Raufasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett und Teppichböden, die Fußbodenpflege usw., das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, außerdem das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden. Die Schönheitsreparaturen sind nach nachfolgendem Fristenplan fällig, wobei die aufgeführten Fristen nur im Allgemeinen gelten. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Fristen gelten im Allgemeinen: Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre, in Aufenthaltsräumen, Dielen, Toiletten alle sieben Jahre, in allen übrigen Räumen alle zehn Jahre, Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle zehn Jahre.

 

Bei der Übergabe einer nicht renovierungsbedürftigen Wohnung gilt folgendes: Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig spätestens bei Rückgabe der Wohnung fällig, wenn das Aussehen der Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch des Mieters beeinträchtigt ist. “

 

Eine nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist spätestens bei Mietende und vor Übergabe nachzuholen.

 

(5) Für ein renoviert übergebenes Objekt gilt das Folgende:

Die Mietpartei ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen

fachgerecht auszuführen.

Alternativ:

Der Mieter hat alle Schönheitsreparaturen zu tragen, soweit sie durch seinen Mietgebrauch erforderlich sind.

Instandhaltung:*

 

  1. Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat in den Mieträumen für eine saubere Reinigung und ausreichende Heizung zu sorgen. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume richtig zu belüften. Dazu gehört das 3-4-mal tägliche Querbelüften der Räume über jeweils 5 bis 15 Minuten, um die „verbrauchte“ und mit Feuchtigkeit angereicherte Luft vollständig zu erneuern. Unter Querbelüftung verstehen die Parteien, dass die gegenüberliegenden Fenster, soweit vorhanden, vollständig geöffnet werden. Das Kippen von Fenstern bedeutet nicht, dass die Feuchtigkeit in den Räumen aufgehoben wird. Dies führt vielmehr zu Schimmelpilzbildung. Dies gilt insbesondere bei modernen Fenstern zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden, (z.B. Schimmelbildung). Beim Aufstellen von Möbeln an Außenwänden ist zur Vermeidung von Schimmelpilzbildungen ein Mindestabstand von 10 cm einzuhalten. Die Reinigung des Treppenhauses und der zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume und Anlagen obliegt ihm nach Maßgabe der Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrags ist.

 

  1. Er haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienmitglieder, Mitbewohner sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Er haftet auch für Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit der Mietsache, insbesondere mit der Sanitär- und Elektroinstallation, durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumnis einer vom Mieter übernommenen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.
  2. Der Mieter hat dem Vermieter jeden an der Mietsache entstehenden Schaden oder eine drohende Gefahr anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter selbst zur Beseitigung verpflichtet ist. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden haftet der Mieter.

 

  1. Die Mietpartei ist verpflichtet – ohne dass es auf sein Verschulden ankommt – die Reparaturkosten für Installationsgegenstände, die ihrem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie die Installation für Wasser und Gas, Elektrizität, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie für Rollläden zu tragen, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 125,- EUR nicht übersteigen und der jährliche Reparaturaufwand nicht mehr als 8 % der Jahresbruttokaltmiete (ohne Heizkosten) beträgt. Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung nach Nutzungsmonaten.

 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, sich für Schäden zu versichern, die durch Aufstellung oder Betrieb von Waschmaschine, Geschirrspülmaschine sowie sonstige gefahrträchtige Anlagen entstehen können. Unterlässt er dies, haftet er auch ohne Vorliegen eines Verschuldens im Einzelfall für solche Schäden.
  2. Die Reinigung der Fenster von außen obliegt dem Mieter.

*(Zutreffendes bitte ankreuzen)

  • 12 Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

Während der Mietdauer ist der Vermieter – entgegen der gesetzlichen Regelung- nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln.

  • 13 Rauchwarnmelder

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der Mieter sicherzustellen.

 

Abweichend wird vereinbart, dass der Vermieter die Sicherstellung der Bereitschaft der Rauchwarnmelder übernimmt. Die Kosten der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder trägt in diesem Falle der Mieter.

 

  • 14 Anschluss an das Breitbandkabel, Gemeinschaftsantenne/Parabolantenne
  1. Ist in dem Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, das für das Breitbandkabel erforderliche Hausinnennetz noch nicht installiert und hat sich nicht eine Mehrheit der Mieter im Haus für einen Anschluss an das Breitbandkabel ausgesprochen, hat der Mieter keinen Anspruch auf einen solchen Anschluss für seine Wohnung, es sei denn, er trägt die hierfür anfallenden Kosten oder er gewährt dem Vermieter in Höhe der für das Innennetz zu erwartenden Kosten einen verlorenen oder einen abwohnbaren Baukostenzuschuss.
  2. Der Vermieter kann sowohl bei der Hausantenne als auch beim Anschluss an das Breitbandkabel eine Mieterhöhung gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung der Miete verlangen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die anteiligen Betriebskosten zu tragen. Zu den Betriebskosten gehören die Kosten des Betriebsstroms, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann.
  3. Die Errichtung privater Antennen jeglicher Art auf dem Dach, an den gemeinschaftlichen Hausteilen oder an den Außenflächen bedarf der Erlaubnis des Vermieters.
  4. Das Anbringen einer Außen-Parabolantenne oder ähnlicher Vorrichtungen für den Satelliten Empfang durch den Mieter bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Der Vermieter kann die Genehmigung verweigern, wenn das Haus über einen Breitbandkabelanschluss verfügt oder sonstige sachbezogene Gründe gegen die Installation sprechen. Hinsichtlich des Anbringungsorts hat der Vermieter ein einseitiges Bestimmungsrecht, welches vom Mieter im Fall einer Genehmigung zu beachten ist.
  5. Bei Anbringung einer Antennenanlage hat der Mieter die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Arbeiten müssen durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Der Mieter haftet für Beschädigungen am Eigentum des Vermieters, die im Zuge der Installation entstehen. Der Mieter hat unverzüglich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Vermieter auf dessen Verlangen für die voraussichtlichen Kosten der Widerentfernung der Anlage Sicherheit zu leisten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Antenne auf seine Kosten entfernt und den alten Zustand wiederherstellt.

 

  • 15 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
  1. Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Dasselbe gilt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen von der Mietsache vertragswidrig Gebrauch machen oder die ihnen obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten grob vernachlässigen. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

 

  1. Will der Vermieter das Grundstück/Wohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten zu besichtigen. Grundsätzlich hat der Mieter die Besichtigung an Werktagen in der Zeit von 14 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr zu gestatten. Bei Durchführung von Arbeiten besteht die Verpflichtung während der Arbeitszeit der betreffenden Handwerker, in Fällen dringender Gefahr zu jeder Tages- und Nachtzeit. Ebenso hat der Mieter das Betreten der Mietsache durch einen Sachverständigen zur Feststellung des Mietwertes nach § 2MHG zu dulden.

 

  1. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Mieters sind die Schlüssel unter schriftlicher Benachrichtigung des Vermieters leicht erreichbar zur Verfügung zu halten, andernfalls darf der Vermieter in dringenden Fällen die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen lassen und auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.

 

  1. In Fällen dringender Gefahr ist der Verwalter neben dem Vermieter auch zum Betreten der Wohnung befugt.
  • 16 Vermieterpfandrecht
  1. Der Mieter erklärt, dass die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, von einer etwaigen Pfändung oder Verpfändung eingebrachter Sachen dem Vermieter sofort Kenntnis zu geben.
  • 17 Beendigung des Mietverhältnisses
  1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit, unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. Teppichböden sind fachmännisch zu reinigen.
  2. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass Sachen in den Räumen zurückgelassen werden, wenn der Vermieter so viel zahlt, wie zur Herstellung einer neuen Einrichtung erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrages für die inzwischen erfolgte Abnutzung. Dieses Recht des Vermieters entfällt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einrichtungen mitzunehmen.
  3. Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (vertragswidriger Gebrauch, Mietrückstand u.a.), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages entstehen, z.B. dadurch, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder nur noch billiger vermietet werden können. Diese Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit jedoch höchstens auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses oder einer Nutzungsentschädigung endet. Die Haftung des Mieters entfällt, wenn sich der Vermieter nicht mit dem zumutbaren Aufwand um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihm zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt hat. Stimmt der Vermieter/Verwalter vor Ablauf des Vertrages bzw. während der Dauer eines Mietvertrages einem Nachmieter zu, so gilt die Aufhebung des Mietvertrages gegen Stellung eines Nachmieters nur dann als wirksam getroffen, falls eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung über die Konditionen, zu denen ein Nachmieter gesucht wird, zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurde. Das Angebot an den Vermieter einen Nachmieter zu suchen bedeutet nicht die Aufhebung (auch nicht stillschweigend) des Mietvertrages. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter ein derartiges Angebot mit Stillschweigen beantwortet.
  4. Für den Fall, dass die Mieträume nicht rechtzeitig bezugsfertig oder durch den Vermieter nicht rechtzeitig geräumt werden, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Mieters, sich in einem solchen Fall von dem Vertrag zu lösen, bleibt bestehen.
  5. Sofern der Mieter bei der Räumung Gegenstände/Möbel etc. zurücklässt und diese nicht spätestens innerhalb 1 Woche nach dem Auszug oder aber trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung durch den Vermieter nicht abholt, ist dieser berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen, Die Entsorgungskosten hat der Mieter zu tragen.
  6. Wird die Wohnung vom Mieter über den Kündigungstermin bzw. Ablauf der Mietzeit, über einen in einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarten Termin oder einer gewährten Räumungsfrist hinaus weiterhin bewohnt bzw. nicht zurückgegeben, so tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein. Die Vorschrift des $ 568 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht am Ende eines Monats, ist die Miete gleichwohl für den ganzen Monat zu zahlen.
  7. Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht auf Ende eines Monats, ist die Miete gleichwohl für den ganzen Monat zu zahlen.
  8. Der Mieter hat die Kosten für die Anzeigenschaltung zu tragen, falls der Vermieter nach Räumung der Wohnung vor Ablauf des Mietverhältnisses Zeitungsanzeigen für die Suche eines Nachmieters schaltet. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kosten der nachweisbar entstandenen Inseratskosten mit der Kaution verrechnet werden.
  9. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während des laufenden Abrechnungszeitraums hat der Mieter die Kosten der Zwischenablesung / Zwischenabrechnung und die Nutzerwechselgebühr zu tragen.
  • 18 Mietkaution
  1. Vermieter und Mieter vereinbaren eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtungen in Höhe von –  ………€. Sie ist in gesetzlicher Weise zu leisten.

Der Vermieter hat auf Verlangen des Mieters nachzuweisen, dass der eingezahlte Kautionsbetrag auf einem Sonderkonto (Mietkautionskonto) getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt ist. Die Bürgschaft muss folgende Merkmale aufweisen: Sie darf nicht die Einrede der Vorausklage und kein Widerrufsrecht des Kreditinstituts enthalten. Das Kreditinstitut muss verpflichtet werden, auf erste Anforderung des Vermieters Zahlung zu leisten. Die Leistung darf an keine Bedingungen geknüpft werden.

 

  1. Die Mietkaution kann durch eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank erbracht werden. Die Bürgschaft muss folgende Merkmale aufweisen: Sie darf nicht die Einrede der Vorausklage und kein Widerrufsrecht des Kreditinstituts enthalten. Das Kreditinstitut muss verpflichtet werden, auf erste Anforderung des Vermieters Zahlung zu leisten. Die Leistung darf an keine Bedingungen geknüpft werden.
  2. Die Kaution ist spätestens 6 Monate nach der vertraglich vereinbarten Beendigung des Mietvertrages zurückzuzahlen. Führt das Mietverhältnis zu einer Auflösung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten, bis ein Nachmieter gefunden worden ist, der, soweit ein langfristiger Vertrag besteht, in diesen langfristigen Vertrag einsteigt oder einen gleichwertigen Vertrag übernimmt. Die Kaution ist nicht früher zurückzugeben, bevor nicht die aus dem Mietvertrag geschuldeten Ansprüche erfüllt sind, insbesondere die Ansprüche auf Schönheitsreparaturen, Schadensbeseitigungsmaßnahmen, Zahlung aller Mietrückstände, Zahlung aller Nebenkostenrückstände, totale Räumung der Wohnung und Bezahlung etwaiger Lagerkosten wegen nicht rechtzeitiger Räumung, Entfernung aller Schilder, die den Mieter betreffen, Beseitigung der Schäden, die der Mieter verursacht hat und die sich außerhalb der Mieträume befinden. Zahlung aller Gerichts- und Anwalts- oder Sachverständigenkosten, soweit diese durch das Verhalten des Mieters erforderlich sind und, wenn es sich um Anwalts- und Gerichtskosten handelt, soweit sie dem Mieter auferlegt wurden. Der Vermieter kann bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung diesbezüglich die Einrede des Zurückbehaltens an der Kaution geltend machen. Der Mieter verzichtet für diesen Zeitraum auf sein Rückforderungsrecht bezüglich der Kaution. Die Ansprüche bezüglich der Kaution betreffen auch die mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Verträge, wie Garagenmietvertrag, Stellplatzmietvertrag oder Miete anderer Flächen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen.
  • 19 Personenmehrheiten, Willenserklärungen und Vollmacht
  1. Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
  2. Die Mieter*innen bevollmächtigen sich unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegenüber der vermietenden Partei zu erklären ist, bis auf Weiteres gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren; ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach Zugang des Widerrufs abgegeben werden. Es genügt für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der vermietenden Partei, die alle Mieter*innen berührt, wenn sie gegenüber einem der Mieter*innen abgegeben wird. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen der vermietenden Partei und für die Abgabe von Zustimmungserklärungen der Mieter*innen zur Erhöhung der Miete; sie gilt jedoch nicht für Kündigungen der Mieter*innen und für Mietaufhebungsverträge.
  3. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so bleibt er nach wie vor Vertragspartner des Vermieters. Er haftet weiter für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zu dessen Beendigung und Rückgabe der Mietsache, solange der Vermieter ihn nicht schriftlich aus der Haftung und aus dem Mietvertrag entlässt.
  4. Tatsachen, die für eine Mieterin oder einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für sie oder ihn einen Schadensersatz oder ähnlichen Anspruch oder eine Schadensersatzpflicht begründen, haben für alle Mietenden die gleiche Wirkung.
  5. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern von oder gegenüber allen Vertragsparteien abgegeben werden. Die einzelnen Vertragspartner bevollmächtigen sich jedoch hiermit unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt Insbesondere für die Entgegennahme einer Kündigung, die Geltendmachung der Erhöhung der Miete und der Nebenkosten sowie einer Vereinbarung hierüber, nicht jedoch für Kündigungen und für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen.
  6. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
  • 20 Sonstige Vereinbarungen
  1. Eine schriftliche Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrags, wenn sie vom Vermieter dem Mieter ausgehändigt wird. Der Vermieter ist berechtigt, soweit zulässig, die Hausordnung abzuändern oder zu ergänzen. Sofern es sich bei den vermieteten Räumen um eine Eigentumswohnung handelt, unterwirft sich der Mieter der in der Teilungserklärung niedergelegten Benutzungsordnung und der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Hausordnung, sofern diese Bestimmungen diesem Vertrag als Anlage beigefügt sind. Diese Regelungen haben Vorrang vor den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen, sofern diese abweichen.
  2. Sollte ein Fahrstuhl vorhanden sein, dient dieser nur zur Personenbeförderung. Kindern ist nur in Begleitung Erwachsener die Benutzung gestattet. Das Befördern von Kisten größeren Gegenständen, Möbeln ist untersagt. Die Kosten für den Betrieb des Fahrstuhls (Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, der Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage) werden auf den Mieter umgelegt.
  3. Der jeweilige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist neben dem Vermieter berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Hausordnung erforderlichen Einzelanweisungen zu erteilen.
  4. Sollten die in diesem Vertrag vereinbarten Geldleistungen künftig der Mehrwertsteuer unterliegen, gelten sie als Nettobeträge. Der Vermieter ist berechtigt, die Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe auf diese Nettobeträge gesondert zu berechnen.

 

 

  • 21 Reinhaltungs– und Reinigungspflicht/Ungezieferbekämpfung
  1. Der Mieter übernimmt nach näherer Anweisung des Vermieters abwechselnd die Reinigung der gemeinsam benutzten Räume, Treppen, Höfe und Flurfenster sowie der Zuwege zum Haus, sofern diese Arbeiten nicht durch den Hausmeister bzw. durch eine Reinigungskraft durchgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, den zu seiner Wohnung führenden Teil des Flures und der Treppe wenigstens einmal wöchentlich feucht zu reinigen und auch an den übrigen Tagen sauber zu halten. Bei Verhinderung hat der Mieter auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Ferner hat er die für die Reinigung erforderlichen Gerätschaften und Reinigungsmittel auf eigene Kosten zu stellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung kann der Vermieter nach Abmahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durch einen Dritten ausführen lassen. Soweit der Mieter die entsprechenden Reinigungsarbeiten leistet, entfällt seine anteilige Belastung an den Kosten der Hausreinigung.
  2. Der Mieter übernimmt abwechselnd die Reinigung des Bürgersteiges. Hierzu hat er sich der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) im Wechsel mit den übrigen Hausbewohnern gegenüber zu verpflichten. Er hat sich außerdem das Reinigungs- und Streumaterial auf eigene Kosten zu beschaffen. Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln – falls notwendig wiederholt – zu streuen, Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Bei Glatteisbildung ist sofort zu streuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Bei persönlicher Verhinderung (z. B. Urlaub, Krankheit usw.) hat der Mieter auf seine Kosten für eine zuverlässige Ersatzkraft zu sorgen.
  3. Der Mieter muss die Mieträume auf seine Kosten von Ungeziefer freihalten. Nur dann kann sich der Mieter darauf berufen, dass die Mieträume bereits bei Übernahme von Ungeziefer befallen waren, wenn er dem Vermieter unverzüglich nach der Übernahme die entsprechende Bescheinigung eines Schädlingsbekämpfers vorgelegt hat. Wird Ungeziefer auch nur in einzelnen Räumen oder Mieteinheiten festgestellt, so ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst durchzuführen, auch in noch nicht befallenen Gebäudeteilen, und hat das Recht dazu, alle Mieträume zu betreten oder betreten zu lassen. Jeder Mieter trägt dann die für seine Räume anfallenden Kosten; die Kosten für die gemeinsamen Einrichtungen werden nach Flächenanteilen umgelegt.

 

  • 22 Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen
  1. Das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher An auf dem Grundstück bedarf vorbehaltlich der Regelungen eines abgeschlossenen Garagen- und Stellplatzvertrages der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wird die Genehmigung erteilt, bestimmt der Vermieter den Abstellort. Reparatur- und/ oder Wartungsarbeiten an berechtigt abgestellten Fahrzeugen sind nicht gestattet.
  2. Gegenstände, wie z.B. Abstellregale Schuhe etc. dürfen grundsätzlich nicht im Treppenhaus und auch nicht im Gemeinschaftskeller (Flur des Gemeinschaftskellers) abgestellt werden. Ausnahmen können dann zugelassen werden, wenn der Mieter ein besonderes lnteresse nachweist und eine Beeinträchtigung der Mitmieter oder anderer Personen nicht gegeben ist.

 

  • 23 Müllbeseitigung

Werden Müllbehälter benutzt, sind die Mieter abwechselnd für das Hinausstellen und Hineinholen der Gefäße sowie für die Beseitigung von Verunreinigungen verantwortlich. Der Vermieter ist berechtigt. einen Plan zu erstellen, der die Reihenfolge der Tätigkeiten regelt. Soweit die Kosten für das Hinausstellen und Hineinholen der Müllbehälter gemäß § 4 Ziff. 3 auf den Mieter (anteilig) umgelegt werden, entfällt die Verpflichtung des Mieters zum Hinausstellen und Hineinholen der Müllbehälter. Sollte der Mieter eine eigene einzelne Mülltonne zur Verfügung haben, so ist er verpflichtet. diese hinauszustellen und hineinzuholen sowie für die Beseitigung von Verunreinigungen zu sorgen. Soweit in der Gemeinde Regelungen bestehen, die eine besondere Art und Weise der Müllsammlung vorsehen, insbesondere die Trennung verschiedener Müllsorten und Müllarten vorschreibt, ist der Mieter verpflichtet. diese Vorschrift zu beachten.

 

  • 24 Wohnungsschlüssel, Schlüsselersatz, Schließanlage

 

Der Vermieter ist berechtigt, einen Wohnungsschlüssel in seinem Besitz zu behalten bzw. vom Mieter herauszuverlangen. Er verpflichtet sich, hiervon nur in Notfällen und bei Vorliegen einer Gefahrenlage Gebrauch zu machen.

Weitere als die im Übergabeprotokoll aufgeführten Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft werden und sind diesem bei Auszug in jedem Fall zurückzugeben, wobei der Mieter nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn der Vermieter der Beschaffung weiterer Schlüssel unter Kostenübernahme zugestimmt hat. Bei Verlust von Schlüsseln hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für den Ersatz der Schlüssel und gegebenenfalls des Schlosses zu erstatten, sofern der Mieter fahrlässig gehandelt hat.

Sofern das Haus über eine Zentralschließanlage verfügt, bei welcher mit einem Schlüssel neben dem Schloss der Wohnungseingangstür auch das der Haustür und weiterer Türen geöffnet werden können, wird der Mieter darauf hingewiesen, dass bei Verlust eines überlassenen Schlüssels daher alle entsprechenden Schlösser ausgetauscht oder – sofern technisch machbar – geändert werden müssen. Weiterhin müssen dann alle Schlüssel im Haus erneuert werden.

Der Mieter wird ausdrücklich auf das hierin liegende hohe finanzielle Risiko hingewiesen. Bei fahrlässigem Verlust solcher Schlüssel hat der Mieter dem Vermieter die dadurch entstehenden gesamten Erneuerungs– bzw. Änderungskosten zu erstatten. Es sei denn, es ist keine missbräuchliche Verwendung des verloren gegangenen Schlüssels zu befürchten. Letzteres hat der Mieter zu beweisen.

  • 25 Meldeverpflichtung

Die Mietpartei ist gesetzlich verpflichtet, jede Person für die Mietwohnung bei der Meldebehörde anzumelden bzw. umzumelden. Sie hat die Meldebescheinigung(en) innerhalb eines Monats ab Vertragsbeginn der vermietenden Partei vorzulegen.

 

  • 26 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen.

  • 27 Zusätzliche/besondere Vereinbarungen

(z.B. Regelung der Gartenpflege, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung, Parkettfußböden, Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung)

 

Das Abstellen von Fahrrädern in der Wohnung sowie im Treppenhaus ist nicht gestattet. Außerdem dürfen außerhalb der Miet- und Abstellräume keine Gegenstände abgestellt und auf Balkonen, Loggien, Terrassen usw. kein Gerümpel angesammelt werden.

 

Das Auswechseln von Glühbirnen im Treppenhaus und den Kellerräumen obliegt im Wechsel den Mietern

 

Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich auf diesen Mietvertrag auswirken, erkennt der Mieter mit ihrem Inkrafttreten als Bestandteil dieses Vertrages an.

 

Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Hausrat- und einer Haftpflichtversicherung; eine Kopie der Versicherungspolice ist dem Vermieter unverzüglich nach dem Einzug vorzulegen.

 

Angaben in zugänglich gemachten oder ausgehändigten Energieausweisen nach der Energieeinsparverordnung werden weder Bestandteil dieses Vertrages noch vom Vermieter zugesichert.

 

 

 

 

 

 

  • 28 Einwilligung gemäß Datenschutz

(Zweck:  Durchführung und Abwicklung des Mietverhältnisses)

 

(1) Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

Zum Zwecke der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Mietverhältnissen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sowie den weiteren Bewohnern der Mietsache erhebt und verarbeitet der Vermieter als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 DSGVO die nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Informationen:

 

  • Vorname, Nachname, Anschrift
  • E-Mail-Adresse, Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
  • Höhe der Miete und Betriebskosten
  • Verbrauchsdaten und Betriebskosten gem. BetrKVO und HeizKVO
  • Wohnfläche, Miteigentumsanteile, Anzahl der Bewohner, Anzahl der Wohnungen, Lage, Art, Ausstattung und Beschaffenheit der Mietsache

 

Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die Auftragserfüllung sowie für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis erforderlich.

Die von dem Vermieter verarbeiteten personenbezogenen Informationen werden regelmäßig bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) gespeichert, es sei denn, dass der Vermieter nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder die betroffenen Personen in eine darüber hinaus gehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

 

(2) Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Mieter und weiteren Bewohnern der Mietsache erforderlich ist, werden deren personenbezogenen Informationen an Dritte weitergegeben.

 

  1. Zum Zwecke der Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen werden die Verbrauchsdaten für Heizung/Warmwasser und alle anderen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung sowie die von dem Mieter geleisteten Vorauszahlungen an das von dem Vermieter oder dem Verwalter beauftragte Abrechnungsunternehmen weitergegeben.

 

  1. Zum Zwecke der Erfüllung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtungen der Mieträumlichkeiten werden Name und Telefonnummer des Mieters bei Erforderlichkeit an Handwerker oder Sachverständige bzw. den jeweiligen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer des Grundstücks weitergegeben.

 

  1. Zum Zwecke der Erfüllung von Rechtsansprüchen wird anderen Eigentümern und Mietern auf deren Verlangen Einsicht in die Betriebskostenabrechnung des Mieters und in sämtliche, ihr zugrunde liegenden Originalbelege gewährt.

Zur Wahrung eines berechtigten Interesses nach Art 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erfolgt die Übermittlung der Lage, Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Mietsache, Höhe der Miete und Betriebskosten an Vermietervereinigungen zwecks Aufnahme in von diesen geführten Vergleichsmietensammlungen i.S.d. § 558 Abs. 2 BGB. Das berechtigte Interesse des Vermieters und der vorgenannten Dritten ergibt sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung (§§ 558, 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB). Zur Wahrung der Belange des Mieters erfolgt keine Weitergabe seines Namens.

 

Die weitergegebenen Daten dürfen von den vorgenannten Empfängern ausschließlich zur Führung der Vergleichsmietensammlung verwendet werden und nur an andere Mitglieder der Vermietervereinigung zum Zwecke der Überprüfung der Begründetheit und Geltendmachung von Mieterhöhungsverlangen gem. § 558 Abs. 2 BGB weitergegeben werden.

 

(3) Betroffenenrechte

Der Mieter und eventuelle weitere Bewohner der Mietsache haben das Recht:

  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO eine eventuell erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem Vermieter zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf;
  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die von dem Vermieter verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können diese Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei dem Vermieter erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung ihrer bei dem Vermieter gespeicherten personenbezogenen Informationen zu verlangen;
  • gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der bei dem Vermieter gespeicherten personenbezogenen Informationen zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, sie aber deren Löschung ablehnen und der Vermieter die Daten nicht mehr benötigt, sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
  • gemäß Art. 20 DSGVO ihre personenbezogenen Daten, die sie dem Vermieter bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
  • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können sich die betroffenen Personen hierfür an die Aufsichtsbehörde ihres üblichen Aufenthaltsortes oder des Wohn- bzw. Geschäftssitzes des Vermieters wenden.

(4) Widerspruchsrecht

Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben der Mieter und weitere betroffene Personen das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben.

Ein Widerspruch kann in jeder Weise bei dem Vermieter eingelegt werden, schriftlich, mündlich oder per Mail.

  • 29 Einwilligung zur unverschlüsselten E-Mail-Korrespondenz sowie zur Internet-Datenübertragung

 

Mit meiner/unserer Unterschrift auf dem Mietvertrag erkläre/n ich/wir auf der Grundlage der untenstehenden Informationen gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung und gegenüber den dort tätigen Mitarbeitern meine Zustimmung zur unverschlüsselten E-Mail­ Korrespondenz und zur Internet-Datenübertragung.

 

Ich/Wir erkläre/ des Weiteren, dass mir/uns die nachstehenden Informationen bekannt sind und ich/wir diese verstanden habe.

 

  • Risiken: Mir/uns ist bekannt, dass mit der Datenübertragung über das Internet (E-Mail) Sicherheitsrisiken verbunden sind. Insbesondere ist/uns mir bekannt, dass die Wege, die ein elektronischer Brief durch das Internet nimmt, weder nachvollzogen noch abgesichert werden können, so dass es zu Bekanntwerden der Daten durch Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler, Übersendungsausfällen etc. kommen kann. Mir/uns ist weiter bekannt, dass eine Verschlüsselung aus arbeitsablauftechnischen Gründen nicht durchgeführt wird. Ein Recht, eine Verschlüsselung zu fordern, habe/ ich/wir nicht. Wegen des verstärkten Risikos der Übertragung von Viren bei Microsoft Word – Attachments bei der Versendung von E-Mail erkläre/n ich/wir mich/uns bereit, dass Dokumente als Anhang von Mail (Attachments) ausschließlich im sogenannten Rich Text Format (Dateiabkürzung: .rtf) oder als (Portable Document Format) sog. pdf-Dokument versandt werden. Ich/Wir weiß/wissen, dass andere Dateiformate, insbesondere Microsoft Word Dokumente (Dateiabkürzung: .doc) nicht geöffnet, ausgedruckt oder auf ihren Inhalt kontrolliert zu werden brauchen. Sie gelten als dem Vermieter nicht zugegangen.

 

    Einverständniserklärung / Schweigepflichtentbindung: Ich/Wir stimme/n unter Berücksichtigung und Inkaufnahme der oben genannten Gefahren ausdrücklich zu, dass mir/uns oder Dritten Daten via E-Mail gesendet werden.

 

Zustellungs- und Kenntnisnahmerisiko: Der Versender übernimmt das Zustellungs- und Kenntnisnahmerisiko. Wichtige Mitteilungen oder Fristsachen sollten nicht per E-Mail versandt werden, ohne sich zu vergewissern, dass diese auch beim Empfänger eingegangen und lesbar sind. Bei eiligen Angelegenheiten empfiehlt sich, ein Telefax mit dem Hinweis auf die E-Mail vorauszuschicken oder anzurufen. Bei in per Mail übersandten Schriftstücken enthaltenen Fristen wird keine Haftung für mögliche Fristversäumnis übernommen. Es obliegt dem Versender, die rechtzeitige Bearbeitung der Fristen sicherzustellen.

Schadensersatzverzicht: Auf Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nutzung des E-Mail – Versandes unmittelbar oder aus einem Ausfall der E-Mail – Nutzungsmöglichkeit ergeben können, verzichte/n ich/wir hiermit ausdrücklich.

Schriftform: Diese Erklärung kann nur schriftlich und für die Zukunft widerrufen werden. Soweit ich keine Korrespondenz via E-Mail wünsche, werde ich dies der Immobilien Dittmann KG unverzüglich schriftlich mitteilen.

 

  • 30 Wirksamkeit der Vertragsklauseln/Schriftform

 

  1. Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen Bestand behalten. Die Vertragspartner verpflichten sich anstelle der unwirksamen oder nichtigen Klauseln eine rechtswirksame zu vereinbaren, die dem Inhalt der unwirksamen bzw. nichtigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
  2. Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Erklärung des Mieters:

Dieses von mir/uns noch nicht unterzeichnete Mietvertragsformular habe/n ich/wir vor Abschluss des Mietvertrages zur Überprüfung erhalten. Ich/wir hatte/n genügend Zeit und Gelegenheit, die einzelnen Paragrafen zu prüfen. Mir/uns wurde/n gleichzeitig Gelegenheit gegeben, aufklärende Fragen zu stellen, ich/wir erkläre/n mich/uns mit den Vertragsbestimmungen einverstanden. Die Hausordnung wurde/n mir/uns ausgehändigt.

Der Vertrag wurde eingehend mit dem Vermieter/Verwalter durchgesprochen, insbesondere wurde vom Vermieter/Verwalter auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und Willenserklärungen ausdrücklich hingewiesen. Das Ergebnis beidseitiger eingehender Besprechung (Aushandelns) sind die unter § 21 festgehaltenen Individualvereinbarungen.

 

Bonn, den ……………………………………………

 

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(Unterschrift Vermieter/Verwalter)                                                                                (Unterschrift/en Mieter)