Zwangsverwaltung

Zur Sicherung von Forderungen kann beim Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung über das Grundstück des Schuldners beantragt werden. Ordnet das Gericht die Zwangsverwaltung an, haben institutionelle Gläubiger gemäß § 150a ZVG ein Vorschlagsrecht zur Bestellung des Zwangsverwalters. Das Gericht muss diesem Vorschlag entsprechen.
Für institutionelle Gläubiger übernehmen wir als hochqualifizierte Immobilienverwaltung die Zwangsverwaltungen zur Sicherung und Bedienung ihrer Forderungen.
Wir bieten Ihnen eine kompetente zuverlässige Zwangsverwaltung gemäß den Vorschriften der Zwangsverwalterverordnung. Durch ein effizientes Ertrags- und Kostenmanagement sind wir oftmals in der Lage die Erträge aus der Immobilie zu steigern. Davon werden Sie als Gläubiger profitieren.
Sprechen Sie uns an, gerne werden wir Ihnen unser Leistungspaket ausführlich darlegen und Ihnen ein Angebot unterbreiten.

Selbstverständlich stehen wir auch gerne den Gerichten direkt für eine Zwangsverwaltung zur Verfügung.