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Kommt es während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres zu einem Verwalterwechsel, so hat grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu erstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise die Jahresabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war. Der ausgeschiedene Verwalter ist jedoch zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet, so das OLG Zweibrücken.
Praxistipp
Die Entscheidung entspricht absolut herrschender Auffassung. Gleichwohl taucht bei einem Verwalterwechsel immer wieder die Frage auf, wer die Abrechnung zu erstellen hat. Entscheidend ist, wann die Abrechnung fällig ist. Die Jahresabrechnung wird – wenn nichts geregelt ist – in der Regel 3 bis 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällig. Bei einem Verwalterwechsel am Ende eines Wirtschaftsjahres ist regelmäßig der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zuständig, denn die Abrechnung wird in dem Zeitraum fällig, in dem der neue Verwalter bereits im Amt ist. Hierfür erhält er auch keine weitere Vergütung. Gleiches gilt erst Recht bei einem Wechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres. Hier kann die Jahresabrechnung nämlich noch gar nicht fällig sein, denn der Zeitraum, über den abzurechnen ist, ist noch nicht abgelaufen.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Mai 2007, 3 W 153/06, GuT 2007, 241