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Erkennt ein Mieter die vom Vermieter in einem bestimmten Umfang geforderten Renovierungsarbeiten an (z.B. mittels Bitte um Fristverlängerung zur Durchführung derselben), so kann sich der Mieter später nicht mehr darauf berufen, daß tatsächlich gar keine Renovierungspflicht bestand. Vor einer Anerkenntnis sollte zunächst geprüft werden, ob der Anspruch auch tatsächlich im geforderten Umfang besteht.
KG Berlin, 6.4.2006 – Az: 8 U 99/05
Quelle: AnwaltOnline – http://www.anwaltonline.com/