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Vergütung des Verwalters ist frei vereinbar bei Anpassungsklauseln sind AGB-Vorschriften zu beachten
Die Vergütung des Verwalters ist grundsätzlich frei vereinbar. Mit ihr werden die so genannten Kardinals-pflichten (Pflichten nach Gesetz, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Vereinbarung, Verwaltungsvertrag) vergütet.
Ist keine Vergütung vertraglich vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wobei als Orientierungsmaßstab die Verwaltungskostenpauschale im öffentlich geförderten Wohnungsbau dienen kann (§§ 41 Abs. 2, 26 Abs. 2 11. BV i. d. F. vom 13.09.2001; erstmalige Anpassung ab 1. Januar 2005 gemäß Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis 2000 = 100).
Erhöhungen der Verwaltervergütung bedürfen grundsätzlich eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses, in dessen Ausführung ein Änderungsvertrag zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter zu schließen ist. Eine Erhöhung in der Weise, dass der Verwalter den erhöhten Betrag (einfach) in den Wirtschaftsplan einstellt, ist zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.
Eine Anpassungsklausel in einem Verwaltungsvertrag, wonach die Verwaltervergütung der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB ungültig. Da es sich bei einem Verwaltervertrag um einen Formularvertrag handelt, ist eine so genannte Spannungsklausel gemäß AGB-Recht unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (hier: Wohnungseigentümer) des Verwenders (hier: Verwalter) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, was für die genannte Klausel zu gelten hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005, 1 3 Wx 326/04).
Im Übrigen widerspricht es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter sein Honorar der Instandhaltungsrücklage entnimmt. Die Instandhaltungsrückstellung ist zweckgebunden und darf deshalb grundsätzlich nicht zur Begleichung anderer Kosten verwendet werden. Ein genehmigender Eigentümerbeschluss, auch im Rahmen der Jahresabrechnung, ist im Falle der Anfechtung für ungültig zu erklären (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01. 2005, 1 3 Wx 326/04).
Quelle: Volker Bielefeld