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Wie hoch dürfen Sie eigentlich bei den Kleinreparaturen greifen? Eine Frage, mit der sich schon lange kein Gericht mehr beschäftigt hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte 1997 einmal entschieden, dass 100 DM – also 51,13 – noch zulässig seien (BGHZ 105, S 22).
Bereits in einem Urteil vom 6.5.1992 hatte es sogar schon mal einen Betrag von 150 DM – also 76,69 – pro Einzelreparatur als angemessen gebilligt.
Gericht bestätigt: 100 pro Reparatur können Sie mit dem Mieter vereinbaren
Die Mietrechtsexperten hängten die Messlatte bisher noch höher: Sie sahen sogar noch einen Betrag von 100 bis 125 als angemessen an. Doch gerichtlich abgesegnet waren diese Beträge bisher noch nicht.
Umso erfreulicher, dass sich jetzt das Amtsgericht Braunschweig festlegte: Das hielt einen maximalen Kleinreparaturenbetrag von 100 pro Einzelreparatur zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer für zulässig.
3-fache Begrenzung bescherte dem Vermieter den sicheren Prozesserfolg
Das Gericht rechnete sich aus, dass die 100 auf jeden Fall für 1,5 Arbeitsstunden, die Anfahrtspauschale und die Materialkosten reichen würden.
Ein Mieter, der dem Vermieter nicht die Kosten für das Reparieren eines Lüfters im Bad zahlen wollte, zog damit vor Gericht den Kürzeren (AG Braunschweig, Urteil v. 29.3.2005 – 116 C 196/05, GE 2005, S. 677)