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Bei einer Hebeanlage, die nur das Sondereigentum versorgt und Sie auch nicht dem
gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient. handelt es sich um Sondereigentum (Urteil des OLG Schleswig-Holstein, Az. 2 W 108/06). Auch wenn die Hebeanlage damit mittelbar dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung mit Abwasser dient, genügt nicht, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (OLG Düsseldorf NZM 2001, 752; BayOblG. ZMR 1992, 66).