Dekorationsartikel dürfen nicht auf der Gemeinschaftsfläche ohne Zustimmung der Gemeinschaft abgestellt werden; § 14 Nr. 2 WEG

LG Dortmund, AZ: 1 S 165/21, 28.06.2022
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Das Aufstellen von Felssteinen auf der nicht sondernutzungsberechtigten Gemeinschaftsfläche bedeutet für übrigen Wohnungseigentümer einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil i. S. d. § 14 Nr. 2 WEG, da sie auf dem,,Zugang“ ein Hindernis darstellen.

Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird. Durch die Verlegung des ursprünglichen Zugangs wurden die rechtlichen Verhältnisse jedenfalls nicht geändert, insbesondere wurde nicht die Teilungserklärung dergestalt verändert, dass an der mit Zugang nunmehr ein Sondernutzungsrecht der Beklagten besteht.

Die Nutzung einer Treppe ist unabhängig von ihrer rechtlichen Zuordnung nur insoweit gestattet, als es den Übrigen Eigentümern nicht möglich ist, von der Treppe in die Privaträume eines anderen Wohnungseigentümers zu schauen, da dies die Privatsphäre beeinträchtigen würde.

Das Aufstellen von Dekorationen auf der Gemeinschaftsfläche beeinträchtigt die übrigen Wohnungseigentümer in der Nutzung dieser Fläche.

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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop