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Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass bei der Bestimmung der Grenzabstände und Höhenbegrenzungen von Hecken alle Stämme einer Hecke berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall forderten die Eigentümer eines Nachbargrundstücks den Rückschnitt einer Hecke aus 31 Thujapflanzen, da diese angeblich zu nah an der Grundstücksgrenze stünden und höher als drei Meter seien.
Das Amtsgericht Hanau wies die Klage ab, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass die Hecke den erforderlichen Abstand von 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze unterschreite. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass zur Berechnung des Abstands ein Durchschnittswert aller Stämme herangezogen werden muss. Aufgrund von Messungenauigkeiten konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der Abstand eingehalten wird.
Zudem wurde entschieden, dass die Hecke nicht auf eine Höhe von drei Metern gekürzt werden muss, da das hessische Nachbargesetz keine solche Höhenbegrenzung vorsieht. Ein Anspruch auf Rückschnitt aus § 1004 BGB wurde ebenfalls verneint, da Verschattung nicht als unzulässige Einwirkung gilt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Landgericht Hanau, Beschl. v. 02.05.2022 – 2 S 205/19
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