Fristlose Kündigung wegen nächtlicher Lärmbelästigung durch Duschen, Staubsaugen und Möbelrücken

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11.02.2025 die fristlose Kündigung einer 79-jährigen Mieterin bestätigt, die wiederholt und trotz Abmahnungen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durch lautes Duschen, Baden, Staubsaugen und Möbelrücken die nächtliche Ruhe in einem Mehrfamilienhaus massiv gestört hatte.

Nach den Feststellungen des Gerichts duschte oder badete die Mieterin nahezu täglich über einen Zeitraum von bis zu 60 Minuten, teils sogar bis zu drei Stunden. Zusätzlich kam es regelmäßig zu nächtlichen Lärmbeeinträchtigungen durch Staubsaugen und das Verrücken von Möbeln. Trotz mehrfacher Abmahnungen änderte sie ihr Verhalten nicht.

Das Gericht sah in diesem Verhalten eine erhebliche und nachhaltige Störung des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Der durch die Lärmquellen verursachte Geräuschpegel überschreite deutlich das in einem Mehrfamilienhaus übliche und zumutbare Maß. Insbesondere in den Nachtstunden sei die Rücksichtnahmepflicht der Mietparteien besonders hoch, so das Amtsgericht unter Verweis auf die TA Lärm. Die nächtliche Ruhezeit beginne demnach um 22 Uhr, wobei ab diesem Zeitpunkt erhöhte Rücksichtnahme geboten sei.

Da keine Verhaltensänderung erkennbar war, hielt das Gericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Vermieterin stehe daher ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.

 

Quelle: Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.02.2025