Übersendung von Abrechnungsbelegen an Mieter – Einsichtnahme vor Ort ist dem Mieter zuzumuten

Die bloße Aufforderung eines Mieters zur Übersendung von Abrechnungsbelegen stellt kein wirksames Einsichtsverlangen dar. Ein Anspruch auf Zusendung von Belegkopien besteht nur, wenn die Einsichtnahme vor Ort unzumutbar ist.

Im konkreten Fall war eine Entfernung von 46 km zwischen Wohnung und Hausverwaltung zumutbar, da sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln in unter einer Stunde erreichbar ist. Ein früherer Versand von Belegen begründet keinen Anspruch auf erneute Zusendung.

Der Mieter hätte einen Termin zur Einsichtnahme vereinbaren müssen. Ein späterer Umzug macht die Einsicht nicht unzumutbar.

Quelle: Landgericht Hanau, Beschluss vom 24.03.2025, Az. 2 S 43/24