BGH-Urteil: Klimasplitgeräte dürfen per Mehrheitsbeschluss genehmigt werden

BGH-Urteil 2025: Klimasplitgeräte dürfen per Mehrheitsbeschluss genehmigt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. V ZR 128/24) ein wichtiges Signal für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gesetzt: Die Installation von Klimasplitgeräten kann per Mehrheitsbeschluss erlaubt werden, sofern keine unzumutbare Beeinträchtigung für andere Eigentümer vorliegt.

Was ist erlaubt? Klimageräte und das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Laut § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen – wie z. B. die Anbringung eines Klimasplitgeräts – durch Mehrheitsbeschluss gestattet werden. Ein einzelner Eigentümer hat zwar keinen Anspruch auf Genehmigung, aber: Wird eine Mehrheit erreicht, ist der Beschluss grundsätzlich rechtmäßig.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Eigentümer wollte auf seinem Balkon ein Klimasplitgerät installieren, dessen Außengerät sich direkt über dem Balkon der darunter wohnenden Eigentümer befand. Die Eigentümerversammlung stimmte dem Antrag zu. Die Nachbarn klagten wegen befürchteter Lärmbelästigung – ohne Erfolg: Der BGH bestätigte den ursprünglichen Beschluss.

Kernaussagen des BGH zur Genehmigung von Klimageräten

  • Mehrheit reicht aus: Bauliche Veränderungen wie Klimaanlagen können durch einfache Mehrheit beschlossen werden.

  • Abstrakte Bedenken reichen nicht: Theoretische Beeinträchtigungen oder optische Veränderungen genügen nicht, um den Beschluss anzufechten.

  • Keine Pflicht zur Vorlage aller Unterlagen: Ein Antrag muss nicht alle technischen Gutachten oder Genehmigungen enthalten – ein Bild oder eine Produktbeschreibung kann ausreichen.

  • Rechtsmittel bei tatsächlichen Störungen: Sollte sich nachträglich herausstellen, dass z. B. nächtlicher Lärm unzumutbar ist, können sowohl die betroffenen Eigentümer als auch die Gemeinschaft dagegen vorgehen.

Was bedeutet das für Eigentümer und Verwalter?

Das Urteil schafft Rechtssicherheit bei baulichen Maßnahmen in WEGs. Es zeigt: Die Entscheidung liegt bei der Gemeinschaft, nicht beim einzelnen Nachbarn. Voraussetzung ist ein klar formulierter Beschluss mit einfacher Mehrheit. Einschränkungen sind nur bei nachgewiesener, unzumutbarer Beeinträchtigung möglich – nicht bei allgemeinen Befürchtungen.

Wichtig: Klimaanlagen gehören nicht zu den gesetzlich privilegierten Maßnahmen (z. B. Elektromobilität oder Einbruchschutz). Daher gibt es keinen automatischen Anspruch auf Genehmigung – aber eine einmal erteilte Zustimmung durch die Gemeinschaft ist wirksam.

Fazit: Klimasplitgeräte in der WEG – erlaubt bei Mehrheitsbeschluss

Die Entscheidung des BGH stärkt die Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümergemeinschaft und reduziert Blockademöglichkeiten durch Einzelne. Wer ein Klimagerät anbringen möchte, braucht keine perfekte technische Ausarbeitung – eine Mehrheit in der Versammlung genügt.