Zulässigkeit des Aufstellens einer Kinderwagengarage auf Gemeinschaftseigentum

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Urteil vom 10.04.2025, 980b C 16/24 WEG) entschied, dass das zeitlich befristete Aufstellen einer Kinderwagengarage auf Gemeinschaftseigentum keine bauliche Veränderung, sondern eine Gebrauchsregelung darstellt.

Kernaussagen:

  • Eine bauliche Veränderung liegt nur vor, wenn dauerhaft in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen wird.

  • Wird hingegen die bauliche Substanz nicht verändert und das Vorhaben ist zeitlich begrenzt, handelt es sich um eine Maßnahme zur Benutzung des Gemeinschaftseigentums.

  • Die Kinderwagengarage ruht lediglich durch ihr Eigengewicht auf dem Boden, ist rückbaubar und wurde für zwei Jahre genehmigt.

  • Bei Gebrauchsregelungen muss eine Einzelfallabwägung erfolgen: Interessen der Beteiligten sind im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme und eines störungsfreien Zusammenlebens auszubalancieren.

Ergebnis:
Die Anfechtungsklage der Miteigentümer wurde abgewiesen. Die Interessen an einer barrierefreien Nutzung durch Kinderwagen-Nutzer überwiegen gegenüber der bloßen Sichtbeeinträchtigung der klagenden Eigentümer.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Urteil vom 10.04.2025, 980b C 16/24 WEG)