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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.07.2025 (Az. V ZR 29/24) einen langjährigen Streit entschieden:
Eine bauliche Veränderung setzt keinen Substanzeingriff in das gemeinschaftliche Eigentum voraus. Es reicht vielmehr aus, wenn das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert wird.
Der Fall:
Gegenstand des Verfahrens war eine auf einer Balkonbrüstung installierte Solaranlage. Die Eigentümer hatten neun Solarmodule über die gesamte Länge der Balkonbrüstung angebracht – ohne feste Verbindung mit der Balkonbrüstung selbst.
Die Entscheidung des BGH:
In den Randnummern 16–22 stellt der BGH klar:
Ein Substanzeingriff ist nicht erforderlich, um von einer baulichen Veränderung auszugehen.
Dies gilt sowohl nach alter Rechtslage (§ 22 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) als auch nach neuer Rechtslage (§ 20 Abs. 1 WEG i.V.m. § 1004 BGB).
Zitat Rn. 16:
„Der Rückbauanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht unabhängig davon, ob die Anlage vor oder nach dem 01.12.2020 angebracht worden ist und also neues oder altes Recht anwendbar ist.“
Begründung des Gerichts:
Die Vorschriften über bauliche Veränderungen dienen dem Schutz der Miteigentümer vor ungenehmigten Eingriffen. Erfasst sind daher:
Substanzeingriffe in das Gemeinschaftseigentum,
wesentliche optische Veränderungen, sofern sie nicht nur vorübergehend bestehen.
Beispiele für lediglich vorübergehende Nutzungen, die keine bauliche Veränderung darstellen:
Aufstellen eines Sonnenschirms,
Platzierung eines aufblasbaren Pools im Garten.
Im konkreten Fall bejahte der BGH eine bauliche Veränderung:
Die Solaranlage war von außen deutlich sichtbar.
Ihre Größe (neun Module über die gesamte Balkonbrüstung) führte zu einer wesentlichen Veränderung des optischen Erscheinungsbildes.
Unerheblich war, ob die Anlage nur aufgestellt oder fest verbunden war.
Auch die auffällige Farbgestaltung war für die rechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend.
Fazit:
Jede wesentliche, auf Dauer angelegte Veränderung des optischen Erscheinungsbildes der Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Sie ist nur zulässig, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG fasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr FSB-Team
Thomas Brandt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht