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Einem Vermieter trifft ein Verschulden an einer verspätet zugegangenen Nebenkostenabrechnung, wenn er innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht alles versucht, um die neue Anschrift des Mieters zu ermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rückgabeprotokoll die Anschrift des Mietervereins und die Mobilfunknummer des Mieters angegeben sind. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden. |