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Musiziert ein Hausbewohner nach 22:00 Uhr, so haben Nachbarn einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, sofern sich der Kläger in seiner Nachtruhe gestört fühlt. Es kommt hierbei weder auf die Qualität der Musik an noch darauf, ob sich weitere Nachbarn gestört fühlen oder nicht.
AG Bayreuth, 4.1.2007, Az: 9 C 352/06
Quelle: www. ml-fachinstitut.de