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Regelt die Teilungserklärung nichts Gegenteiliges, so sind die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen einer gemeinschaftlichen Türsprechanlage Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer. Reparaturkosten einer solchen sind vom jeweiligen Wohnungseigentümer alleine und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
OLG Köln – Az: 16 WX 126/02
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