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Ein Wohnungseigentümer, der in der Vergangenheit komplikationslos den Verwalter mit seiner Vertretung in der Eigentümerversammlung betraut hat, kann nicht darauf vertrauen, dass bei einer Stimmrechtsbindung wiederum der Verwalter in Vollmacht tätig wird und entsprechend abstimmt. Die Übersendung einer Vollmacht durch den Verwalter stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vollmachtsvertrages dar.
AG Merseburg v.
Quelle: http://www.oliverelzer.de