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Der Mieter einer Wohnung muss für Reparaturen an einem Abfluss nicht aufgrund einer sog. Kleinreparaturklausel aufkommen. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegt ein Abwasserrohr nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern.
AG Charlottenburg, Urteil v. 31.8.2011, Az.: 212 C 65/11
Quelle: www.ml-fachinstitut.de