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Der Wohnungseigentumsverwalter ist nicht verpflichtet, für eine regelmäßige Überprüfung und Wartung von Regenwasserfallrohren zu sorgen. Er ist daher nicht ersatzpflichtig, wenn es wegen eines verstopften Fallrohres zu einem unvorhersehbaren Wasserschaden in den Wohnungen kommt. Beschluss des KG Berlin vom 19.10.1998 24 W 4300/98 ZMR 1999, 207
Quelle: Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit.