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Die Bezeichnung “ Wohnung “ in einer Teilungserklärung schließt die Nutzung
als psychologische oder psychotherapeuthische Praxis nicht aus. Dies begründet
sich mit dem Grundsatz der freien Nutzung gem. § 13 Abs. 1 WEG, da im vor-
liegenden Fall keine Störungen durch den Patientenkreis entstanden sind und auch
nicht zu erwarten seien. Allerdings wurde eine zeitliche Begrenzung des Praxisbetriebes
von Mo-Fr
des Berufsausübungsrechtes sei gerechtfertigt.
OLG Düsseldorf – 3 Wx 500/97
Quelle: www.ml-fachseminare.de