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Ein Vermieter hat nicht das Recht, Bearbeitungsgebühren für den Abschluss der Mietverträge mit seinen Mietern zu berechnen. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für die Vertragsabschlüsse um „klassische Verwaltungskosten“ handele, die der Vermieter aus den Mieteinnahmen zu bestreiten habe.