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Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung darf einem Eigentümer nicht deshalb verwehrt werden, weil er mit Hausgeldzahlungen im Verzug ist. Er kann allenfalls vom Stimmrecht ausgeschlossen werden. Wird ein Eigentümer dennoch von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, so können dort gefasste Beschlüsse angefochten werden – sie sind nicht ohne weiteres als nichtig zu betrachten.
LG Nürnberg-Fürth, 17.3.2010, Az: 14 S 5126/09
Quelle: www. ml-fachinstitut.de