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Für die Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) liegt ein wichtiger Grund vor, wenn er die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß führt. Allerdings rechtfertigt nicht jeder kleine Mangel in der Füh-rung einer Beschluss-Sammlung die fristlose Abberufung des Verwalters. Insbe-sondere ist es noch als rechtzeitig anzusehen, wenn der WEG-Verwalter die ge-fassten Beschlüsse binnen Wochenfrist in die Sammlung einträgt. So entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 7.10.2009, Az. 85 S 101/08.
Quelle: Lars Kutz, Rechtsanwalt in der Kanzlei Rechtsanwälte in der Kanzlei Bethge und Partner –