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Antwort von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Fritsch ist der Auffassung, dass es sich bei den Namensschilder der jeweiligen Nutzer einer Wohnanlage grundsätzlich um Sondereigentum handelt. Allerdings soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz gemäß § 10, Abs. 6 S 3 WEG besitzen, hier in bestimmten Bereichen, dies im Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit der im Gemeinschaftseigentum stehenden Türöffnungs-/Klingel-/Gegensprechanlagen, regulierend einzugreifen, z. B. was die optische einheitliche Gestaltung der Schilder o. ä. betrifft.