Parken vor Nachbars Garage


Das Amtsgericht München hatte über eine Klage zwischen zwei Nachbarn zu entscheiden. Das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn stellt eine Besitzund Eigentumsbeeinträchtigung dar, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.

AG München, 22.12.2009, Az: 241 C 7703/09

Quelle: www.ml-fachinstitut.de