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Einer Mieterin darf es vom Vermieter nicht verweigert werden, die ihr vorgelegten Belege der – von ihr in der Höhe angezweifelten – Betriebskostenabrechnung zu fotografieren, um sie in Ruhe kontrollieren zu können. Der Vermieter kann nicht verlangen, dass die Mieterin ihm für jedes Foto einen Grund zu nennen habe. Vielmehr gehöre es zu einer „effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht“, dass die Mieter die Unterlagen in Kopie vorliegen haben. (AmG München, 412 C 34593/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.