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Wer muss wann und wie Schnee und Glatteis beseitigen? Und wann kommt man als Mieter von der übernommenen Schneeräum-Verpflichtung frei? Diese Fragen sorgen immer wieder für Streit zwischen Mietern und Vermietern.
Grundsätzlich ist die Schnee- und Eisbeseitigung Vermietersache. Es ist aber zulässig und weitgehend verbreitet, die Verpflichtung auf einen oder mehrere Mieter abzuwälzen. Das muss sich aber eindeutig aus dem Mietvertrag ergeben.
Der Vermieter kann aber auch dann nicht sagen: „Nach mir die Sintflut“. Er hat die Verantwortung dafür, dass alles klappt. Insbesondere muss er, wenn mehrere Mietparteien vertraglich zur Schneeräumung verpflichtet sind, einen Reinigungsplan aufstellen.
In § 33 Hamburgisches Wegegesetz ist genau geregelt, wann was zu tun ist. Die wichtigsten Einzelheiten:
Der „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ sieht vor, dass der zur Reinigung verpflichtete Mieter selbst auf seine Kosten für die Beschaffung zu sorgen hat. Zumindest bei größeren Wohnanlagen sollte man als Mieter aber darauf dringen, dass der Vermieter Geräte und Material stellt, da die Kosten den einzelnen Mieter beträchtlich belasten können, von der Schwierigkeit der Beschaffung für autolose oder ältere Menschen ganz abgesehen.
Die Wege auf den Grundstück (Zuwegung zum Haus, zu den Müllgefäßen und zu Kfz-Stellplätzen)müssen ebenfalls begehbar gehalten werden.
Wenn man dauerhaft krank oder aus Altersgründen gebrechlich wird und deshalb die Schnee- und Eisbeseitigung nicht mehr erledigen kann, wird man von der Verpflichtung frei. Man sollte sich dies vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen. Mancher Vermieter verlangt dann, dass der betreffende Mieter auf seine Kosten für eine Ersatzkraft sorgt. Das muss der Mieter aber nicht! Warum, erläutert ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg.
Der Vermieter kann die Kosten für eine von ihm engagierte Ersatzkraft in aller Regel auf alle Mieter umlegen.
Quelle www.mieterverein-hamburg.de