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Kann an den Aufbauten auf dem Flachdach des Wohngebäudes eine Parabolantenne installiert werden, ohne dass diese das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt, so darf ein armenischer Staatsangehöriger an seiner Fensterbank keine Parabolantenne anbringen, um Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache zu empfangen.
AG Bonn, 31.7.2008 – Az: 4 C 129/08
Quelle: www.anwaltonline.com