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Wenn im im Verwaltervertrag vereinbart wurde, dass der Verwalter nach der Zahl der Wohneinheiten zu vergüten ist, reduziert sich der Vergütungsanspruch des Verwalters nicht dadurch, daß zwei getrennte Wohneinheiten zu einer Einheit zusammengeführt werden. Die Zusammenlegung von zwei Einheiten führt nicht zu einer messbaren Minderung des Verwaltungsaufwands.
(AG Duisburg,