Die Elementarschadenversicherung für Wohngebäude und deren Besonderheiten

Bundesweit sind Gebäude in der Regel gegen die Grundgefahren Feuer, Leitungswasser sowie Sturm/Hagel abgesichert. Die Marktdurchdringung des Deckungsbausteins Elementar ist jedoch mit ca. 40 % weit unterdurchschnittlich. Dabei gibt es erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Bundesländern. In Baden-Württemberg ist die Marktdurchdringung mit ca. 97 % am höchsten, wohingegen diese in Bremen mit ca. 17 % am niedrigsten ausfällt. Doch was verbirgt sich hinter dem Baustein der Elementarschadenversicherung?

Grundsätzlich sind unter dem Baustein Elementare Schadenursache abgesichert. Hierunter fallen Überschwemmung, Rückstau, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Erdfall, Erdbeben sowie Vulkanausbruch. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass der Deckungsbaustein von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft variieren kann und vereinzelt im Bausteinsystem ausgewählt werden müssen. Des Weiteren gibt es weitergehende Voraussetzungen, dass der Versicherungsschutz greift. Damit eine Überschwemmung im Sinne der Elementarbedingungen vorliegt, müssen Großteile von Grund und Boden überschwemmt sein. Eine partielle Überflutung eines Lichtschachtes ohne weitere Überschwemmungen des Grundstückes führt in der Regel zu Ablehnungen seitens der Versicherungsgesellschaften. An dieser Stelle kommt der Versicherungsschutz über die Elementarschadenversicherung an ihre Leistungsgrenze.  Dennoch lässt sich dies durch die sogenannten „Unbenannten Gefahren“ absichern. Alternativ gibt es vereinzelte Gesellschaften, die eine Starkregenklausel vereinbaren, sodass über diesen Versicherungsschutz bestehen könnte.

Im Bereich der Erdbebenschäden variieren die Bedingungswerke ebenfalls. Einige Gesellschaften gewähren erst Versicherungsschutz, wenn die Standfestigkeit eines Gebäudes gefährdet ist. Andere Gesellschaften hingegen leisten bereits bei Rissen in der Außenfassade. Zudem gibt es Gesellschaften, die einen Erdbebendeckel für spezifische Bundesländer vereinbaren. Sollte es zu einem Großschadenereignis in dem entsprechenden Bundesland kommen, so werden sämtliche Schäden aus diesem Schadenereignis maximal bis zu der Deckelung erstattet. Dies hat zur Folge, dass nur Teile des eigentlichen Schadens von der Versicherungsgesellschaft erstattet werden. Dies sollte bei der Auswahl des Versicherers  unbedingt berücksichtigt werden. Eine weitere Besonderheit sind die Regelungen hinsichtlich Rückstaus. In den meisten Bedingungswerken gilt Rückstau als mitversichert. Die meisten Versicherer hinterlegen jedoch Einbau und Wartung einer Rückstauklappe als Obliegenheit. Dies kann im Schadenfall zu Problemen führen, da sich in Schadenfällen häufig herausstellt, dass die Rückstauklappe zum Schadeneintritt nicht funktionsfähig war. Daraus ergeben sich oft Deckungsprobleme. Abschließend gibt es noch Unterschiede hinsichtlich der Versicherungssummen. Einige Versicherer haben diesbezüglich je Objekt eine Entschädigungsgrenze zwischen 2 und 3 Mio. € vereinbart. Andere Versicherer sehen bis zur Höhe des Gebäudewertes keine Begrenzung vor. Für kleinere Objekte ist dieser Unterscheidung irrelevant. Bei größeren Gebäudekomplexen kann dies im Schadenfall erhebliche Abweichungen in der Schadenregulierung nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang gilt es, die individuellen Selbstbeteiligungsregelungen zu beachten. Generell ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung marktüblich und vom Rückversicherer gefordert.. So gibt es am Markt Varianten, bei denen eine feste Summe vereinbart wird oder eine prozentuale Selbstbeteiligung mit Festlegung einer Mindest- und Höchstselbstbeteiligung.

Ob eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden kann, hängt in der Regel von der Einstufung des jeweiligen Objektes in die entsprechende ZÜRS-Zone ab. Eine Einstufung in Zone 1 und 2 ist marktweit absicherungsfähig. Eine Einstufung in die Zone 3 oder 4 bedeutet entweder die zwingende Vereinbarung einer erhöhten Selbstbeteiligung oder die Annahmeverweigerung seitens des VersicherersBestimmte Versicherer verwenden andere Kategorien zur Einstufung der Risiken, sodass auch Objekte in ZÜRS-Zone 4 versicherungsfähig sind.

Aufgrund der Vielschichtigkeit der Elementarversicherung ist eine entsprechende Beratung durch einen spezialisierten Versicherungsmakler unerlässlich.

Quelle: https://www.howden-caninenberg.de/die-elementarschadenversicherung-fuer-wohngebaeude-und-deren-besonderheiten/